Problembeschreibung/Begründung
Schöffen für die Amts- und Landgerichte werden alle fünf Jahre von Schöffenwahlausschüssen, die ausschließlich bei den Amtsgerichten bestehen aus einer einheitlichen Vorschlagsliste gewählt (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Jede Gemeinde des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks hat dazu eine Vorschlagsliste mit Bewerbern aufzustellen und beim Gericht einzureichen.
Die Zahl der benötigten Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird vom Präsidenten des Landgerichts festgelegt (§§ 36, 43 GVG).
In die Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie nach den Vorgaben des Präsidenten benötigt werden, es können mehr sein (§ 36 Abs. 4 GVG).
Es ist aber auch nicht fehlerhaft, wenn eine Gemeinde die doppelte Zahl der erforderlichen Schöffen nicht erreicht. § 36 Abs. 4 ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung eine spätere Revision nicht gestützt werden kann.
Die in die Liste einzubringende Vorschlagszahl für die Gemeinde lautet: 4 (doppelt: 8).
10 Bewerbungen liegen vor.
Für die Aufnahme der Bewerber in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der GV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der GV erforderlich (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Gemeindevertreter, die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehen sind, können gleichwohl an der Abstimmung teilnehmen. Die Berufung in das Schöffenamt ist kein unmittelbarer Vorteil, der wegen Befangenheit von der Teilnahme an der Beschlussfassung ausschließen würde.
Der umseitig genannte Bewerber hat sich freiwillig zur Übernahme des Ehrenamtes bereit erklärt und möchte in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wurde durch das Amt Warnow-West geprüft,
Ausschlussgründe sind nicht festgestellt worden.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Kritzmow beschließt,
Herrn Roy Schewitz aus
Kritzmow
in die
Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für
die Amtszeit vom
01.01.2019 bis 31.12.2023 aufzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |