Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 KV
M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das
Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme
oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen
unter 100 EUR hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den
Bürgermeister übertragen.
Der Bürgermeister
hat das Angebot der Firma aib Bauplanung Nord GmbH entgegengenommen, der
Gemeinde eine Spende in Höhe von 500,00 EUR für die Anschaffung einer
Sitzkombination für den Außenbereich der Kinderspielplätze der Gemeinde zukommen zu lassen. Aus diesem Grund muss
die Gemeindevertretung über die Annahme/ und die Vermittlung der Spende
entscheiden.
Anlagen
keine
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, die Spende der Firma aib Bauplanung Nord GmbH in
Höhe von 500,00 EUR zum Zwecke der Förderung der Kinderbetreuung anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
Mehreinnahmen in Höhe von 500,00 Euro, zu vereinnahmen als
Spendenbetrag im Produkt 36100.2331
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |