Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch die Bürgermeisterin oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendung entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf die Bürgermeisterin übertragen.
Die Bürgermeisterin hat das Angebot entgegengenommen, der Gemeinde eine Geldzuwendung in Höhe von 5.000,00 Euro in Verbindung mit der Erneuerung der Straße Zum Gutshof in Wahrstorf zukommen zu lassen. Aus diesem Grund muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Zuwendung entscheiden.
Die Zuwendung soll im Rahmen der Baumaßnahme zur Erneuerung der Straße Zum Gutshof für die Neupflanzung von Alleebäumen verwendet werden.
Anlagen
keine
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Pölchow beschließt die Annahme einer Zuwendung von Familie
Hallier in Höhe von 5.000,00 € in Verbindung mit der Erneuerung der
Straße Zum Gutshof in Wahrstorf.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
Mehreinnahmen in Höhe
von 5.000,00 Euro, zu vereinnahmen als Zuwendungsbetrag im Produkt 54100.4629
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Einvernehmen erteilt Bürgermeisterin |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |