B-Plan Nr. 30, Wohngebiet " Alt Sievershagen", Aufstellungsbeschluss

Betreff
B-Plan Nr. 30, Wohngebiet " Alt Sievershagen", Aufstellungsbeschluss
Vorlage
VO/BV/70-0670/2017
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Die Gemeinde sieht die Aufstellung eines Bebauungsplanes für dieses Gebiet als erforderlich an, um gem. § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB eine geordnete Bebauung zu gewährleisten, die mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Gemeinde beschließt in selbiger Sitzung zur Sicherung der Bauleitplanung im o.g. Bereich die Satzung über eine Veränderungssperre für die Geltungsdauer von zunächst zwei Jahren gem. §§ 14 ff. BauGB.

 

Sowohl der Bauausschuss, als auch der Hauptausschuss der Gemeinde empfehlen der Gemeindevertretung, den Aufstellungsbeschluss zu fassen.

 

 

 

 

Anlagen

Übersicht zum Plangeltungsbereich

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.                   Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ gem. §§ 2 und 8 BauGB.

 

2.                   Folgendes Planungsziel strebt die Gemeinde mit der Aufstellung an:

 

-        Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes, für die Errichtung von Eigenheimen

 

3.                   Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

 

-        im Norden durch Wohnbebauung

-        im Osten durch die Straße Alt Sievershagen

-        im Süden durch Wohnbebauung und

-        im Westen durch die Straße Steinfulgen.

 

Der Geltungsbereich bezieht sich im Einzelnen auf die Flurstücke 4/1 und 14/33 sowie auf eine Teilfläche des Flurstückes 14/34 der Flur 1, Gemarkung Sievershagen – siehe Anlage.

 

4.                   Der Beschluss über die Aufstellung des B-Planes Nr. 30, Wohngebiet „Alt Sievershagen“ ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 (X) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung