Beschluss über Spendenannahmen für den öffentlichen Spielplatz Buchholz

Betreff
Beschluss über Spendenannahmen für den öffentlichen Spielplatz Buchholz
Vorlage
VO/BV/80-0496/2017
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.

Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Spenden entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen.

Der Bürgermeister hat die Angebote lt. beigefügter Zusammenstellung entgegengenommen, der Gemeinde Geldspenden in Höhe von 700,00 Euro zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe zukommen zu lassen.

Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahmen der Spenden entscheiden. Die Spenden sollen für die Errichtung des öffentlichen Spielplatzes im Ortsteil Buchholz verwandt werden.

 

 

Anlagen

Zusammenstellung der Spendeneinnahmen

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführten Spenden für die Errichtung des Kinderspielplatzes in Buchholz anzunehmen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

( ) Keine

( ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

(x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

Mehreinnahmen in Höhe von 700,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenbetrag im Produkt 36602

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über-   /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung