Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 i.V.m. § 144 Abs. 1 KV M-V ist das Verfahren
zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt worden.
Grundsätzlich darf
das Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.
Zuwendungen dürfen
nur durch den Amtsvorsteher oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot
einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder
Vermittlung der Spende entscheidet der Amtsausschuss.
Der Amtsvorsteher
hat das Angebot von Herrn Heinz Barth, Satower Str. 19, 18198 Kritzmow
entgegengenommen, dem Amt eine Spende in Höhe von 100,00 EUR für die Förderung
der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für
die Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow zukommen zu lassen.
Aus diesem Grund
muss der Amtsausschuss über die Annahme und die Vermittlung der Spende
entscheiden.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Die Amtsausschuss
beschließt, die Spende von Herrn Heinz Barth, Satower Str. 19, 18198 Kritzmow
in Höhe von 100,00 EUR zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und
Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für die Regenbogenkinder
Grundschule Kritzmow anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(X ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(zusätzliche Einnahmen zur Verringerung der Eigenmittel im Produkt 211-Schule)
________________ |
_______________________ |
_____________________ |
Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |