Beschluss zur Annahme einer Spende

Betreff
Beschluss zur Annahme einer Spende
Vorlage
VO/OS/10-0354/2017
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

In § 44 Abs. 4  i.V.m. § 144 Abs. 1 KV M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt worden.

 

Grundsätzlich darf das Amt zur Erfüllung seiner Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.

 

Zuwendungen dürfen nur durch den Amtsvorsteher oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Spende entscheidet der Amtsausschuss.

 

Der Amtsvorsteher hat das Angebot von Herrn Heinz Barth, Satower Str. 19, 18198 Kritzmow entgegengenommen, dem Amt eine Spende in Höhe von 100,00 EUR für die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für die Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow zukommen zu lassen.

Aus diesem Grund muss der Amtsausschuss über die Annahme und die Vermittlung der Spende entscheiden.

 

Anlagen: keine

 

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Die Amtsausschuss beschließt, die Spende von Herrn Heinz Barth, Satower Str. 19, 18198 Kritzmow in Höhe von 100,00 EUR zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe für die Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow anzunehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 (X ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(zusätzliche Einnahmen zur Verringerung der Eigenmittel im Produkt 211-Schule)

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Amtsvorsteher

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung