Problembeschreibung/Begründung:
Zu 1.
Die Gemeindevertretung beschloss am 21.06.2017 den Ausbau und die Förderung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren in der Gemeinde Stäbelow gemäß dem Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 22. Dezember 2014.
Der genannte
Beschluss enthält keine Bestimmung zur Finanzierung der finanziellen
Belastungen, die der Gemeinde durch den Ausbau und die Förderung der
Kinderbetreuungsplätze entstehen und ist deshalb wegen des Verstoßes gegen § 31
Abs. 2 KV M-V rechtswidrig.
Aufgrund von § 33
Abs. 1 Satz 1 KV M-V war der Bürgermeister verpflichtet dem genannten Beschluss
zu widersprechen (siehe Anlage 1).
Zu 2.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 5 KV M-V muss die Gemeindevertretung in ihrer nächsten Sitzung über die Angelegenheit beschließen.
Nach unserer Auffassung wäre zum jetzigen Zeitpunkt der umseitig vorgeschlagene Beschluss möglich, mit dem zunächst das gemeindliche Ziel bestimmt wird, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuungsplätzen zu schaffen.
Als Grundlage sollte zwingend der Bedarf geprüft und begründet werden.
Die Bedarfsprüfung würde durch die Verwaltung unter Einbeziehung des Kreisjugendamtes Rostock als Träger der Jugendhilfeplanung und dem Volkssolidarität-Kreisverband Bad-Doberan / Rostock-Land e. V. als Träger der Einrichtung erfolgen.
Nachfolgend könnte die Gemeinde eine Machbarkeitsstudie zur Erweiterung der örtlichen Kindertagesstätte beauftragen, beschließen ob und in welchem Umfang Erweiterungs- und Umbaumaßnahmen erfolgen sollen und die erforderlichen Haushaltsmittel hierfür bereitstellen.
Für die Machbarkeitsstudie könnten die Mittel in den Haushalt 2018 eingestellt werden.
Anlagen
1 Widerspruch des Bürgermeisters vom 04.07.2017
2 Beschluss Nr. 75-15/17 vom 21.06.2017
Beschlussvorschlag:
Finanzielle
Auswirkungen
Keine
________________ |
_______________________ |
_____________________ |
Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |