Problembeschreibung/Begründung:
Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Der Straßenbaulastträger, die Gemeinde, soll regelmäßig auch Eigentümer der Straßenflächen sein. In denen zur Widmung stehenden Straßen ist die Übergabe der Flächen verbindlich in Erschließungsverträgen zu Bebauungsplänen geregelt. Die Flächenübertragung ist zum Teil aber noch nicht vollzogen. Der Erschließungsvertrag sieht aber jeweils eine grundsätzliche Zustimmung des Eigentümers zur Widmung vor.
Durch die Widmung wird die öffentliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang der Widmung festgelegt. Die Widmung führt zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der straßenrechtlichen Vorschriften. Somit steht die Straße unter einem öffentlich-rechtlichen Schutz.
Anlagen
Widmungsverfügung und Übersichtskarten
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die Widmung nachfolgend
genannter Straßen gemäß anliegender Widmungsverfügung:
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Finkenweg
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Am
Karauschensoll
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Zanderweg
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Karpfenweg
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Forellenweg
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Stichlingsweg
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, unmittelbar
aus der Widmung erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |