Problembeschreibung/Begründung:
Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Der Straßenbaulastträger, die Gemeinde, soll regelmäßig auch Eigentümer der Straßenflächen sein. Im konkreten Fall steht ein kleiner Straßenbereich im Privateigentum, die Zustimmung zur Widmung liegt aber vor. Ein Flächenerwerb in Folgejahren wäre sinnvoll und anzustreben.
Durch die Widmung werden die öffentliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang der Widmung festgelegt. Die Widmung führt zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der straßenrechtlichen Vorschriften. Somit steht die Straße unter einem öffentlich-rechtlichen Schutz. Die Widmung ist aber auch entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben wie Sondernutzungsgebühren etc.
Anlagen
Widmungsverfügung und Übersichtskarte
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf beschließt die Widmung der Straße
-
Buchholzer
Straße 15-17 in Niendorf
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, unmittelbar
aus der Widmung erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |