Beschluss zur Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Betreff
Beschluss zur Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Vorlage
VO/BV/20-0779/2017
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Aufgrund einer örtlichen Begehung des Strandgebiets Elmenhorst mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg Rostock (StaluMM Rostock) und der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat sich im Hinblick auf die unterschiedlichen Nutzungen am Strand Regelungsbedarf ergeben.

Das StaluMM Rostock hat auf dieser Zusammenkunft angeregt, eine Satzung für den Strand in Elmenhorst zu erlassen. Diesem Vorschlag möchte die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen folgen. Dementsprechend wurde durch die Amtsverwaltung anliegende Satzung erarbeitet. Diese beinhaltet bereits die Hinweise des StaluMM Rostock, welche im Rahmen einer Anhörung zur Herstellung des Einvernehmens schriftlich dargelegt wurden.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock wurde ebenfalls beteiligt.

Der Satzungsentwurf hat dem Hauptausschuss der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen auf seiner Sitzung am 15.06.2017 zur Beratung vorgelegen. Der Hauptausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die Beschlussfassung der Strandsatzung mit folgenden Änderungen:

1.       § 2 Absatz 4 Satz 1 - „3,69 kW“ wird ersetzt durch 11 kW (15 PS)

2.       § 3 Nr. 5  - „in größeren Mengen“ wird gestrichen

3.       § 3 Nr. 7 wird ergänzt  - „außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen“

Die vorgenannten Punkte 1-3 wurden noch mal rechtlich geprüft.

Nach Abklärung mit dem StaluMM Rostock und der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock ist eine Änderung der Nutzleistung von weniger als 3,69 kW (5 PS) auf 11 kW (15 PS) im

§ 2 Absatz 4 nicht möglich, da diese Regelung dem § 27 Absatz 1 Satz 2 des Naturschutzausführungsgesetz M-V (NatSchAG M-V) zuwiderlaufen würde. Gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 NatSchAG M-V ist am Strand nur das Anlanden und Auflegen von Booten der Küstenfischerei, von motorlosen Sportbooten und von Sportbooten die mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 3,69 kW beträgt, gestattet. Eine Ausnahme von dieser Norm lässt das NatSchAG M-V hier nicht zu.

Hinsichtlich einer Änderung des § 3 Nr. 5 der Satzung  - „in größeren Mengen“ wird gestrichen - haben beide v. g. öffentlichen Institutionen empfohlen, diese Formulierung nicht zu streichen.

Mit der Streichung „in größeren Mengen“ würde die Gemeinde den Strandbesuchern die Möglichkeit nehmen, überhaupt Muschelschalen oder Steine in geringen Mengen vom Strand mitnehmen zu können.

Dementsprechend wäre dann nach § 3 Nr. 5 der Strandsatzung die Entnahme von Sand, Muschelschalen und Steinen für jede Person verboten. Das NatSchAG M-V räumt aber gerade das Sammeln von Muschelschalen und Steinen für den eigenen Bedarf in geringen Mengen als Gemeingebrauch ein. Von einer zu strengen Regelung sollte die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen daher auch aus Gründen der praktikablen Handhabung (z.B. sonst auch Verfolgung bei Muschel und Steine sammelnden Kindern usw.) Abstand nehmen.

Der Ergänzungsvorschlag des Hauptausschusses der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen im

§ 3 Nr. 7 der Satzung - „außer auf den ausgewiesenen Grillplätzen“ - wurde entsprechend eingearbeitet. Sowohl das StaluMM Rostock als auch die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Rostock hatten bezüglich dieser Festlegung keine Einwände.

 

 

Anlagen

Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen nebst Anlage

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt die anliegende Satzung über die Strand- und Badeordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Keine

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung