Problembeschreibung/Begründung:
Nachdem der Amtsausschuss am 06.04.2017 im Vorwege die Zustimmung zu den Kandidaten zur Wahl des Amtswehrführers erteilt hat, wurde Herr Schmidt mehrheitlich hierzu durch die Gemeinde- und Ortswehrführer des Amtes Warnow-West am 17.05.2017 gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des Amtswehrführers).
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes
über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren
für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in Verbindung mit Punkt 1
Satz 2 der Wahlordnung für Amtswehrführer und deren Stellvertreter wird der Amtswehrführer zum Ehrenbeamten
ernannt. Mit der Ernennung zum Ehrenbeamten beginnt die Amtszeit des
Amtswehrführers.
Da Herr Schmidt alle erforderlichen Lehrgänge für die Funktion des Amtswehrführers abgeschlossen hat, erhält er den Dienstgrad „Amtsbrandmeister“.
Der Amtswehrführer erhält auf Grund des Beschlusses des Amtsausschusses Nr. 16-4/2016 vom 02.06.2016 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 220,00 Euro pro Monat.
Anlagen
- Diensteid
- Ernennungs- und Verleihungsurkunde mit Empfangsbekenntnis
- Niederschrift über die Wahl des Amtswehrführers in Kopie
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt, dass Herr Reinhard Schmidt unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren zum Amtswehrführer des Amtes Warnow-West unter Verleihung des Dienstgrades „Amtsbrandmeister“ ernannt wird.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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Einvernehmen
erteilt Amtsvorsteher |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |