Problemstellung / Begründung:
Im Jahr 2006 erwarb
die Gemeinde Kritzmow von der BVVG das in der Gemarkung Kritzmow,
Flur 1 gelegene
Flurstück 81/10. Auf der Fläche erfolgte bereits vor 1995 die Errichtung eines
Regenrückhaltebeckens. Bestandteil des Grundstückskaufvertrages UR-NR.
1556/2006 war eine Mehrerlösklausel. Die Gemeinde wurde verpflichtet bei einem
Weiterverkauf des Grundstücks einen erzielten Mehrerlös an die BVVG
auszuzahlen. Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes
Nr. 15 erfolgte im
Jahr 2014 der Weiterverkauf des Grundstücks an den Erschließungsträger des
B-Plangebietes. Es
wurde ein Mehrerlös durch die Gemeinde erzielt. Für den sich aus der
Mehrerlösausklausel zugunsten der BVVG ergebenden Auskehrbetrag wurde im Jahr
2014 eine Rückstellung in Höhe von 115.133,07 EUR gebildet. Mit Schreiben vom
12.01.2017 fordert die BVVG die Auszahlung des Mehrerlösbetrages in Höhe von
163.801,83 EUR an. Eine Überprüfung der vertraglichen Vereinbarung zur
Mehrerlösberechnung aus dem Jahr 2006 bestätigte die Richtigkeit der von der
BVVG erhobenen Zahlungsforderung. Die Gemeinde Kritzmow ist verpflichtet den
Betrag zeitnah auszuzahlen. Neben der Auflösung der Rückstellung erfolgt die
Deckung in Höhe von 8.461,16 EUR aus der
Mehreinnahme für die Grundsteuer B (Produktsachkonto: 11401 4012), den Betrag
in Höhe von 18.926,60 EUR aus der Mehreinnahme für Gewerbesteuern
(Produktsachkonto: 61100 4013) sowie aus der Minderausgabe in Höhe von
21.281,00 EUR für die Kreisumlage (Produktsachkonto: 61100 54421).
Anlagen: Schreiben der BVVG vom 12.01.2017
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Kritzmow stimmt der außerplanmäßigen
Ausgabe in Höhe von 48.668,76 EUR
zur Auskehr des Mehrerlöses an die BVVG,
gemäß des Grundstückskaufvertrages,
UR Nr. 1556/2006 der Notarin Gamm,
in Höhe von 163.801,83 EUR zu. Die
dafür gebildete Rückstellung in Höhe von
115.133,07 EUR ist aufzulösen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einem/ einer außerplanmäßigen Aufwand/ -
Auszahlung “ bzw. verbale Erläuterung)
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |