Problembeschreibung/Begründung:
Die Fraktion die Wählergruppe
Das Dorf beantragte mit Schreiben vom 24.06.2016 die Bestellung eines
Behindertenbeauftragten.
Die Fraktion Die LINKE
hatte diesen Antrag befürwortet und die Bestellung eines
Behindertenbeauftragten für den gesamten Amtsbereich vorgeschlagen.
Der Hauptausschuss hatte in
seiner Sitzung am 29.09.2016 den Antrag zur Beratung in die Ausschüsse
verwiesen und gleichzeitig gefordert, die konkreten Aufgaben des
Behindertenbeauftragten zu benennen.
Nach § 41 a der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sollen die
Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer
Leistungsfähigkeit
dafür Sorge tragen, dass auf
die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird.
Hierfür können Beiräte oder Beauftragte bestellt werden. Das Ob und das Wie
dieser Regelung ist aber in das Ermessen der kommunalen Körperschaften gestellt
worden. Deshalb gibt es auch keine allgemeingültige Regelung, welche konkreten
Aufgaben Beiräte und Beauftragte wahrnehmen sollen. Es wäre deshalb zwingend
erforderlich gewesen die Aufgaben zu benennen.
Das Amt Warnow-West darf
einen Behindertenbeauftragen für den Amtsbereich nur bestellen, wenn die
Gemeinden diese kommunale Selbstverwaltungsaufgabe dem Amt übertragen (§ 127 Abs.
4 KV M-V). Entstehende Aufwendungen hätte das Amt dann auf die Gemeinden
umzulegen (§ 146 Abs. 1 KV M-V). Der Hauptausschuss des Amtes war deshalb in
seiner Sitzung am 17.10.2016 zur Auffassung gelangt, dass die Aufgabe von den
Gemeinden wahrgenommen werden sollte, die von der Möglichkeit Gebrauch machen
wollen.
Die beratenden Ausschüsse und
der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2016, hatten die Ablehnung des
Antrages empfohlen. Die wesentlichen Gründe lassen sich wie folgt
zusammenfassen:
Die Gemeinde hat bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben die gesetzlichen Bestimmungen zur Gleichstellung,
Teilhabe, Integration und Barrierefreiheit zu beachten. Erleichternd wirkt sich
dabei die überschaubare Infrastruktur der Gemeinde aus. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen
kann die Gemeinde sich fachlich beraten lassen. Die Mitglieder der
Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind darauf sensibilisiert bei der
Beratung und Entscheidung über kommunale Angelegenheiten die Belange
Behinderter zu berücksichtigen. Die Einwohner haben nach § 14 Abs. 1 KV M-V
jederzeit das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Hinweisen oder
Anregungen an die Gemeindevertretung zu wenden. Per E-Mail ist die Gemeinde
über ihre Internetseite erreichbar. Persönlich können solche Hinweise in der
Einwohnerfragestunde der öffentlichen Sitzung an die Gemeindevertretung
gerichtet werden. Der Bürgermeister ist für jedermann in seinen wöchentlichen
Sprechstunden erreichbar. Auch die Gemeindevertreter und Sachkundigen Einwohner
können Hinweise und Anregungen entgegennehmen und an die Gemeinde weiterleiten
oder in die Beratungen einbringen, ohne dass es dazu formeller Anträge bedarf.
Der Hauptausschuss hatte in seiner letzten Sitzung außerdem dazu aufgefordert, soweit es derzeit konkrete unberücksichtigte Belange Behinderter gibt, diese zu schriftlich zu formulieren und an die Gemeindevertretung zu richten.
Anlagen
1 Antrag der Fraktion Wählergruppe Das Dorf auf Bestellung eines
Behindertenbeauftragten
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung lehnt den Antrag der Fraktion Wählergruppe Das Dorf auf Bestellung eines Behindertenbeauftragten ab.
Finanzielle
Auswirkungen: Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit LVB |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |