Beschluss über den Antrag auf Bestellung eines Behindertenbeauftragten

Betreff
Beschluss über den Antrag auf Bestellung eines Behindertenbeauftragten
Vorlage
VO/LV/20-0727/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Fraktion die Wählergruppe Das Dorf beantragte mit Schreiben vom 24.06.2016 die Bestellung eines Behindertenbeauftragten.

Die Fraktion Die LINKE hatte diesen Antrag befürwortet und die Bestellung eines Behindertenbeauftragten für den gesamten Amtsbereich vorgeschlagen.

Der Hauptausschuss hatte in seiner Sitzung am 29.09.2016 den Antrag zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen und gleichzeitig gefordert, die konkreten Aufgaben des Behindertenbeauftragten zu benennen.  

 

Nach § 41 a der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit

dafür Sorge tragen, dass auf die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen Rücksicht genommen wird. Hierfür können Beiräte oder Beauftragte bestellt werden. Das Ob und das Wie dieser Regelung ist aber in das Ermessen der kommunalen Körperschaften gestellt worden. Deshalb gibt es auch keine allgemeingültige Regelung, welche konkreten Aufgaben Beiräte und Beauftragte wahrnehmen sollen. Es wäre deshalb zwingend erforderlich gewesen die Aufgaben zu benennen.

 

Das Amt Warnow-West darf einen Behindertenbeauftragen für den Amtsbereich nur bestellen, wenn die Gemeinden diese kommunale Selbstverwaltungsaufgabe dem Amt übertragen (§ 127 Abs. 4 KV M-V). Entstehende Aufwendungen hätte das Amt dann auf die Gemeinden umzulegen (§ 146 Abs. 1 KV M-V). Der Hauptausschuss des Amtes war deshalb in seiner Sitzung am 17.10.2016 zur Auffassung gelangt, dass die Aufgabe von den Gemeinden wahrgenommen werden sollte, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen.

 

Die beratenden Ausschüsse und der Hauptausschuss in seiner Sitzung am 01.12.2016, hatten die Ablehnung des Antrages empfohlen. Die wesentlichen Gründe lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Gemeinde hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die gesetzlichen Bestimmungen zur Gleichstellung, Teilhabe, Integration und Barrierefreiheit zu beachten. Erleichternd wirkt sich dabei die überschaubare Infrastruktur der Gemeinde aus. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen kann die Gemeinde sich fachlich beraten lassen. Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse sind darauf sensibilisiert bei der Beratung und Entscheidung über kommunale Angelegenheiten die Belange Behinderter zu berücksichtigen. Die Einwohner haben nach § 14 Abs. 1 KV M-V jederzeit das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Hinweisen oder Anregungen an die Gemeindevertretung zu wenden. Per E-Mail ist die Gemeinde über ihre Internetseite erreichbar. Persönlich können solche Hinweise in der Einwohnerfragestunde der öffentlichen Sitzung an die Gemeindevertretung gerichtet werden. Der Bürgermeister ist für jedermann in seinen wöchentlichen Sprechstunden erreichbar. Auch die Gemeindevertreter und Sachkundigen Einwohner können Hinweise und Anregungen entgegennehmen und an die Gemeinde weiterleiten oder in die Beratungen einbringen, ohne dass es dazu formeller Anträge bedarf.

Der Hauptausschuss hatte in seiner letzten Sitzung außerdem dazu aufgefordert, soweit es derzeit konkrete unberücksichtigte Belange Behinderter gibt, diese zu schriftlich zu formulieren und an die Gemeindevertretung zu richten.

Anlagen

1 Antrag der Fraktion Wählergruppe Das Dorf auf Bestellung eines   

   Behindertenbeauftragten

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung lehnt den Antrag der Fraktion Wählergruppe Das Dorf auf Bestellung eines Behindertenbeauftragten ab. 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen: Keine  

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

LVB

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung