Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister, bei einer Spende in Höhe von 100,00 – 1.000,00 Euro auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Bürgermeisterin hat das Angebot von der Jagdgenossenschaft Pölchow entgegen genommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von 1.000,00 Euro für die Beschaffung, vornehmlich von Bekleidung der Jugendfeuerwehr zu kommen zu lassen.
Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pölchow beschließt, die Geldspende von der Jagdgenossenschaft Pölchow in Höhe von 1.000,00 Euro anzunehmen und zum Zwecke der Beschaffung, vornehmlich von Jugendfeuerwehrbekleidung der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow zukommen zu lassen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(Mehreinnahmen in Höhe von 1.000,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenertrag im Produkt 12600)
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeisterin |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |