Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf die Bürgermeisterin, bei einer Spende in Höhe von 100,00 – 1.000,00 Euro auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Bürgermeisterin hat das Angebot von den in der Anlage aufgelisteten Spenden entgegen genommen, der Gemeinde die Geldspenden zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow zukommen zu lassen.
Anlagen: Zusammenstellung der Spenden
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pölchow beschließt die in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführten Spenden für die Beschaffung des Mannschaftstransportwagens für die Freiwillige Feuerwehr Pölchow anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(Mehreinnahmen in Höhe von 2.250,00 Euro zu vereinnahmen als
Spendenertrag im Produkt 12600)
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeisterin |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |