Problembeschreibung/Begründung:
Das
Steueränderungsgesetz 2015 wurde im Oktober des Vorjahres durch den Bundesrat
bestätigt. Von kommunaler Bedeutung ist dabei vor allem die Einfügung eines
neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz. Dieser regelt künftig die
Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(JPdöR) neu. Einerseits wurde die interkommunale Zusammenarbeit spürbar
gestärkt, andererseits wurde der Unternehmerbegriff sehr viel enger gefasst.
Die Kommunen
(JPdöR) gelten danach nur dann nicht als Unternehmer und sind steuerbefreit,
soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt
obliegen. Erbringt die Kommune hingegen Leistungen aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages und damit unter den gleichen rechtlichen
Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Leistungen
grundsätzlich der Umsatzsteuer.
Die Änderungen sind
am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Für Umsätze, die vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, gilt die alte Rechtslage
weiter.
Alle Umsätze, die ab dem 01.01.2017 ausgeführt werden, unterliegen dem neuen
Recht.
Es besteht ein einmaliges Optionsrecht. Danach kann die Kommune bis zum
31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie für alle in den
Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen
besteuert werden möchte. Diese Erklärung kann mit Wirkung vom Beginn eines auf
die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.
Für das Amt und die
Verwaltung hat dies zur Folge, sich erstmals aktiv mit steuerlichen Belangen
auseinandersetzen zu müssen. Neben der Schaffung der programmtechnischen Voraussetzungen
ist zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die erzielten Einnahmen eine
hoheitliche Grundlage haben, per Gesetz von der Umsatzsteuer freigestellt sind
oder der Umsatzbesteuerung unterliegen würden.
Daneben ist zu
ermitteln, wo Möglichkeiten bestehen könnten, Betriebe gewerblicher Art beim
Finanzamt anzumelden. Letzteres hätte zur Folge, dass in diesen Bereichen nicht
nur Umsatzsteuer abgeführt werden müsste, sondern auch die Möglichkeit des
zumindest anteiligen Vorsteuerabzugs,
bestehen könnte. Weiterhin sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen des
Betriebes gewerblicher Art zu betrachten. Bei den Ertragssteuern jeweils auch
rückwirkend für die noch offenen Veranlagungszeiträume, umsatzsteuerrechtlich
nur für die Zukunft.
Die Analyse der Auswirkungen,
die Erarbeitung von Möglichkeiten zur weiteren Steuerfreiheit (z.B. Umwandlung
von Entgeltordnungen in Gebührensatzungen) und deren Umsetzung bedürfen einer
sorgfältigen Vorbereitung. Von der Verwaltung wird den Gemeinden daher
vorgeschlagen, zunächst grundsätzlich die Optionsmöglichkeit zu nutzen und
gegenüber dem Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage
zu erklären.
Im Amt muss die
Situation differenziert betrachtet werden. Die vom Amt erbrachten Leistungen
basieren zum weitaus größten Teil auf öffentlichem Recht, sind also hoheitlich
begründet und damit auch weiterhin steuerfrei.
Die Vermietung und
Verpachtung von Schulräumen oder Sporthallen gehört nach der neuen Rechtslage
jedoch zu den typischerweise umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, soweit diese
wie bisher gegen Entgelt an Vereine, andere juristische Personen des
öffentlichen Rechts (also auch Gemeinden) oder sonstige Dritte überlassen
werden. Mithin sind alle Entgelte dann steuerpflichtig. Gleichzeitig ist jedoch
zu berücksichtigen, dass mit dem Neubau der Turnhalle der Warnowschule
Papendorf eine große Investition geplant ist. Hier ist also zu entscheiden, ob
eine wirtschaftliche Betätigung beim Finanzamt angemeldet werden soll, die die
einmalige Möglichkeit des anteiligen Vorsteuerabzugs während der Investition
eröffnet, aber auch die dauerhafte ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung
der Einrichtung nach sich zieht oder ob durch die Erlass von Gebührensatzungen
für die Benutzung, die steuerfreie hoheitliche Grundlage geschaffen bzw.
erhalten werden soll. Diese Entscheidung
muss jedoch nicht bis zum Jahresende getroffen werden, da eine
wirtschaftliche Betätigung auch nach der bisherigen Rechtslage jederzeit beim
Finanzamt angemeldet werden kann und die Steuerpflicht bzw. der Vorsteuerabzug
vom Tag der Anmeldung an zur Wirkung kommen.
Nach Abstimmung mit einer Steuerberaterin wird daher durch die Verwaltung
empfohlen, auch für das Amt zunächst die Optionsmöglichkeit zu nutzen und
gegenüber dem Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage
zu erklären.
Anlagen
Erklärung
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss
beschließt, der Anlage entsprechend gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass
das Amt Warnow-West die Optionsmöglichkeit des § 2b Umsatzsteuergesetz in
Anspruch nimmt und für alle in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen
nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden möchte.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Nein
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |