Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts (§ 27 Abs. 22 UStG)

Betreff
Beschluss über die Abgabe der Optionserklärung zur Anwendung des Umsatzsteuerrechts (§ 27 Abs. 22 UStG)
Vorlage
VO/FV/10-0300/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Das Steueränderungsgesetz 2015 wurde im Oktober des Vorjahres durch den Bundesrat bestätigt. Von kommunaler Bedeutung ist dabei vor allem die Einfügung eines neuen Paragraphen 2b Umsatzsteuergesetz. Dieser regelt künftig die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) neu. Einerseits wurde die interkommunale Zusammenarbeit spürbar gestärkt, andererseits wurde der Unternehmerbegriff sehr viel enger gefasst.

Die Kommunen (JPdöR) gelten danach nur dann nicht als Unternehmer und sind steuerbefreit, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Erbringt die Kommune hingegen Leistungen aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages und damit unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Wirtschaftsteilnehmer, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich der Umsatzsteuer.

Die Änderungen sind am 01.01.2016 in Kraft getreten.
Für Umsätze, die vor dem 01.01.2017 ausgeführt werden, gilt die alte Rechtslage weiter.
Alle Umsätze, die ab dem 01.01.2017 ausgeführt werden, unterliegen dem neuen Recht.
Es besteht ein einmaliges Optionsrecht. Danach kann die Kommune bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie für alle in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden möchte. Diese Erklärung kann mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres an widerrufen werden.

 

Für das Amt und die Verwaltung hat dies zur Folge, sich erstmals aktiv mit steuerlichen Belangen auseinandersetzen zu müssen. Neben der Schaffung der programmtechnischen Voraussetzungen ist zunächst in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die erzielten Einnahmen eine hoheitliche Grundlage haben, per Gesetz von der Umsatzsteuer freigestellt sind oder der Umsatzbesteuerung unterliegen würden.

Daneben ist zu ermitteln, wo Möglichkeiten bestehen könnten, Betriebe gewerblicher Art beim Finanzamt anzumelden. Letzteres hätte zur Folge, dass in diesen Bereichen nicht nur Umsatzsteuer abgeführt werden müsste, sondern auch die Möglichkeit des zumindest anteiligen Vorsteuerabzugs,  bestehen könnte. Weiterhin sind die ertragsteuerlichen Auswirkungen des Betriebes gewerblicher Art zu betrachten. Bei den Ertragssteuern jeweils auch rückwirkend für die noch offenen Veranlagungszeiträume, umsatzsteuerrechtlich nur für die Zukunft.

Die Analyse der Auswirkungen, die Erarbeitung von Möglichkeiten zur weiteren Steuerfreiheit (z.B. Umwandlung von Entgeltordnungen in Gebührensatzungen) und deren Umsetzung bedürfen einer sorgfältigen Vorbereitung. Von der Verwaltung wird den Gemeinden daher vorgeschlagen, zunächst grundsätzlich die Optionsmöglichkeit zu nutzen und gegenüber dem Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage zu erklären.

 

Im Amt muss die Situation differenziert betrachtet werden. Die vom Amt erbrachten Leistungen basieren zum weitaus größten Teil auf öffentlichem Recht, sind also hoheitlich begründet und damit auch weiterhin steuerfrei.

Die Vermietung und Verpachtung von Schulräumen oder Sporthallen gehört nach der neuen Rechtslage jedoch zu den typischerweise umsatzsteuerpflichtigen Leistungen, soweit diese wie bisher gegen Entgelt an Vereine, andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (also auch Gemeinden) oder sonstige Dritte überlassen werden. Mithin sind alle Entgelte dann steuerpflichtig. Gleichzeitig ist jedoch zu berücksichtigen, dass mit dem Neubau der Turnhalle der Warnowschule Papendorf eine große Investition geplant ist. Hier ist also zu entscheiden, ob eine wirtschaftliche Betätigung beim Finanzamt angemeldet werden soll, die die einmalige Möglichkeit des anteiligen Vorsteuerabzugs während der Investition eröffnet, aber auch die dauerhafte ertrags- und umsatzsteuerliche Behandlung der Einrichtung nach sich zieht oder ob durch die Erlass von Gebührensatzungen für die Benutzung, die steuerfreie hoheitliche Grundlage geschaffen bzw. erhalten werden soll. Diese Entscheidung muss jedoch nicht bis zum Jahresende getroffen werden, da eine wirtschaftliche Betätigung auch nach der bisherigen Rechtslage jederzeit beim Finanzamt angemeldet werden kann und die Steuerpflicht bzw. der Vorsteuerabzug vom Tag der Anmeldung an zur Wirkung kommen.


Nach Abstimmung mit einer Steuerberaterin wird daher durch die Verwaltung empfohlen, auch für das Amt zunächst die Optionsmöglichkeit zu nutzen und gegenüber dem Finanzamt die Besteuerung entsprechend der bisherigen Rechtslage zu erklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Erklärung

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, der Anlage entsprechend gegenüber dem Finanzamt zu erklären, dass das Amt Warnow-West die Optionsmöglichkeit des § 2b Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt und für alle in den Jahren 2017 bis 2020 ausgeführten Leistungen nach den bisherigen Grundsätzen besteuert werden möchte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 (x) Nein 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung