Problembeschreibung/Begründung:
§ 5 Absatz
2 Nr. 3 der Ausbaubeitragssatzung bzw. die pauschale 50 Meter-Tiefenbegrenzung
ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung zu überarbeiten. Betroffen sind
ausschließlich Grundstücke in Randlagen, die im unbeplanten Innenbereich (§ 34
BauGB) gelegen sind und mit einer Restfläche in den Außenbereich (§ 35 BauGB)
hineinreichen. Bislang wurden diese Grundstücke pauschal bis zu einer Tiefe von
50 m wie Bauland einbezogen (siehe ehem. Satzungsmuster des Städte- und
Gemeindetages MV), was dazu geführt hat, dass bei sehr tiefen Grundstücken
oftmals zu viel „Innenbereichfläche“ angesetzt wurde.
Die für
die jeweilige Gemeinde geltende Tiefe musste daraufhin entsprechend der
ortsüblichen Bebauungstiefe (Ende der letzten Bebauung zuzüglich
bauakzessorische Nutzung) durch ein aufwändiges Verfahren ermittelt werden,
wobei dies oftmals Gegenstand von Klageverfahren war. Eine fehlerhaft
ermittelte Tiefenbegrenzung führt zu einer fehlerhaften Beitragsverteilung,
wodurch die Satzung nichtig werden und die Gemeinde im Klageverfahren
unterliegen würde. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Bebauungstiefen
innerhalb der Ortsteile einer Gemeinde ist es praktikabler von einer festen,
pauschalen Tiefenbegrenzung in der Satzung Abstand zu nehmen bzw. diese
anlagebezogen zu ermitteln und anzuwenden.
Dementsprechend
ist die Satzung überarbeitet worden.
Anlage
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschließt die anbei liegende Satzungsänderung.
Finanzielle
Auswirkungen
( X )
Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |