2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 "Weitenmoor" der Gemeinde Kritzmow, Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01 "Weitenmoor" der Gemeinde Kritzmow, Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Vorlage
VO/BV/60-0842/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Die 2. Änderung des B-Plans „Weitenmoor“ dient der Nutzbarmachung der rückwärtigen Grundstücksbereiche auf den Grundstücken Satower Straße 50 - 54 in Kritzmow. Sie beinhaltet eine Verschiebung der rückwärtigen Baugrenze um 11 m (auf 66 m Straßenabstand).

Der Planentwurf v. 04.02.2016 durchlief im Zeitraum 04, 05 / 2016  die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Bürger haben sich zu der Planänderung nicht geäußert. Die an der Planänderung beteiligten Behörden haben der Planung ohne weitere Anregungen oder Bedenken zugestimmt. Auch die Abstimmung mit den Nachbargemeinden war einvernehmlich.

Über die in der Planbegründung dargelegten abwägungsrelevanten Sachverhalte hinaus bedarf es deshalb keiner zusätzlichen Abwägungsentscheidung über Anregungen oder Bedenken zu der Planänderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Anlage 1: Planzeichnung (Teil A)

Anlage 2: Begründung

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung,  beschließt die Gemeindevertretung die 2. Änderung des B-Plans Nr. 01 für das Gebiet „Weitenmoor“ in Kritzmow, betreffend die Grundstücke Satower Straße 50 – 54  , bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) als Satzung (Anlage 1). Die Begründung zu der 2. Änderung des B-Plans Nr. 01 wird gebilligt

(Anlage 2).

 

Die Satzung über die 2. Änderung des B-Plans Nr. 01 ist durch ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses in Kraft zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 (X) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

Herr Kaiser

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter Bauverwaltung

Herr Breitrück

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung

Frau Dr. Simon