Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Zuwendung entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen.
Der Bürgermeister hat das Angebot lt. beigefügter Zusammenstellung entgegengenommen, der Gemeinde eine Zuwendung in Höhe von 500,00 Euro zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe zukommen zu lassen.
Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahmen der Zuwendung entscheiden.
Anlagen
Zusammenstellung der Zuwendung
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführte Zuwendung des Deutschen Kinderhilfswerk e.V. für die Errichtung des Kinderspielplatzes in Fahrenholz anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
( ) Keine
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
Mehreinnahme in Höhe
von 500,00 Euro zu vereinnahmen als Zuwendungsertrag im Produkt 36602
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |