Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen.
Der Bürgermeister hat das Angebot von Herrn Martin Krüger entgegen genommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von 2.000,00 Euro zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes (Bekleidung) der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zukommen zu lassen.
Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Anlagen keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt, die Geldspende von Herrn Martin Krüger in Höhe von 2.000,00 Euro anzunehmen und zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zukommen zu lassen
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(Mehreinnahmen in Höhe von 2.000,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenertrag im Produkt 12600)
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |