Problembeschreibung/Begründung:
Die Eigentümerin des Wochenendgrundstücks Zu den
Tannen 17 d in Lichtenhagen (Ausbau) beabsichtigt eine Nutzungsänderung des
bestehenden Wochenendhauses in ein Wohnhaus. Der Landkreis lehnte die
beantragte Umnutzung mit Verweis auf die Außenbereichslage ab. Die
Grundstückseigentümerin beantragte deshalb bei der Gemeinde m. Schr. v.
27.01.2016 die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB. Der
Bauausschuss empfahl am 25.02.2016, dem Antrag stattzugeben und für den
bebauten Bereich „Zu den Tannen“ ein Aufstellungsverfahren für eine
Außenbereichssatzung einzuleiten.
Entsprechend der Empfehlung des Bauausschusses
wurde eine Honorarkalkulation eingeholt (bsd, Hr. Millahn). Es ist
beabsichtigt, die Planungskosten durch städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB
auf die Antragstellerin als unmittelbar Planbegünstigte zu übertragen. Soweit
die Satzung in der gem. Anlage 1 vorgesehenen Abgrenzung zustande kommt, werden
weitere Grundstücke planungsrechtlich begünstigt. Der Antragstellerin bleibt
unbenommen, eine gemeinschaftliche Kostentragung mit weiteren begünstigten
Eigentümern zu vereinbaren. Gleichwohl soll die Antragstellerin alleinige
Vertragspartnerin der Gemeinde bleiben.
Die Anwendungsvoraussetzungen für eine
Außenbereichssatzung liegen vorbehaltlich einer Prüfung möglicher
Geräuscheinwirkungen des südwestlich benachbarten Schießstandes sowie der
Leistungsfähigkeit der anliegenden Versorgungsmedien grundsätzlich vor. Bei
einem erfolgreichen Abschluss des Aufstellungsverfahrens sind in dem besagten
Bereich die Umnutzung weiterer Wochenendhäuser zum Wohnen sowie die Errichtung
von ca. 3 Wohnhäusern denkbar.
Hinzuweisen ist darauf, dass sich die Rechtswirkung
einer Außenbereichssatzung allein darauf beschränkt, dass Wohnbauvorhaben (oder
ggf. kleineren Handwerks-/Gewerbebetrieben) nicht mehr wegen der Entstehung /
Verfestigung einer Splittersiedlung oder wegen der FNP-Darstellung über
Landwirtschaftsflächen abgelehnt werden können. Die sonstigen öffentlichen
Belange nach § 35 (2) Nr. 2 – 6, 8 BauGB können weiterhin zu einer Versagung
von Wohn- und kleineren Gewerbebauten führen; ein Anspruch auf Bebauung wird
durch eine Außenbereichssatzung insoweit nicht begründet.
Anlagen:
1 Übersichtsplan
Beschlussvorschlag:
1. |
Die
Gemeindevertretung beschließt, für den bebauten Bereich „Zu den Tannen“,
südöstlich der Lichtenhäger Tannen und südlich der Straße „Zu den Tannen“
eine Außenbereichssatzung aufzustellen (Anl. 1). Mit der Satzung soll ein rechtlicher Rahmen
geschaffen werden, um die bauliche Reproduktion des Siedlungssplitters zu
begünstigen. |
2. |
Der Beschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten
Behörden/TöB nach § 13 (2) BauGB ist durchzuführen. |
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(vor Beauftragung eines Planungsbüros wird ein städtebaulicher Vertrag zur Finanzierung der Planungskosten abgeschlossen.)
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |