Problembeschreibung/Begründung:
Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus
dem Jahr 1998 mit einer Änderung aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30.11.2011, Az.:
1 L 93/08 haben die damals kalkulierten Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.
Das Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass
für Einsätze der Fahrzeuge Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei
sind drei Grundsätze zu beachten:
1.
Bei der Zusammenstellung der Kosten
ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze
sind (variable Kosten) und Vorhaltekosten (Fixkosten). Die gesamten Fixkosten
müssen durch die Jahresstunden dividiert werden. Die Jahresstunden ergeben sich
mit 365 Tage x 24 Stunden = 8760.
2. Das
Oberverwaltungsgericht Greifswald hat ausdrücklich dargelegt, dass der
Kostenbegriff nach § 6 Kommunalabgabengesetz
(KAG M-V) auf die Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar
ist. Kalkulatorische Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier
auch nur von dem selbst finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.
3. Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des
tatsächlichen aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.
Zu Nummer 1 stellt das Oberverwaltungsgericht die
Überlegung an, ob der Divisor „Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die
Fixkosten zu ermitteln. Die Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet,
so dass es alternativ die Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“
nach Maßgabe von § 34 Abs. 5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg
anzuwenden. Hierbei wird als Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im
gewerblichen Bereich herangezogen und dementsprechend von 2000 Stunden
ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden = 2000). Auch das neue Gesetz über den
Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für
Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 21.12.2015 spricht sich für diese Lösung
aus (§ 25 Abs. 3 Satz 5). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges
Gerichtsurteil ausgesprochen wurde, empfiehlt es sich daher, die
Handwerkerlösung anzuwenden.
Der Finanzausschuss hatte hierzu in der 4. Kalenderwoche
beraten.
Kalkulation der Personalkosten
Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche
Kosten im Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel
gebildet. Für die Ermittlung der Fixkosten bilden die Stunden der sogenannten
Handwerkerlösung den Divisor; für die Ermittlung der variablen Kosten ist es
der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum.
Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt derzeit 7,32 Stunden.
Kalkulation der Kosten für die Fahrzeuge
Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der
Freiwilligen Feuerwehr Pölchow wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge
sowie der darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und
ebenfalls ein Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Stunden der
sogenannten Handwerkerlösung dividiert wurde.
Die Freiwillige Feuerwehr Pölchow hält derzeit ein
Tragkrafspritzenfahrzeug TSF-W und einen Mannschaftstransportwagen MTW sowie
einen Anhänger vor.
Der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-VG 49 ist
dem MTW zuzuordnen.
Für die Ermittlung der variablen Kosten wurde der
Durchschnitt der Einsatzstunden der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt.
Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt für den TSF-W 14,33 Stunden und für
den MTW 12,52 Stunden.
Die Grundlage des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet
das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.
Einsatzbezogene Sachkosten
Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel,
Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.
In Anbetracht der kommenden Investitionen (Neukauf eines
MTW´s, anteilige Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu
erhebenden Kosten in den nächsten vier bis fünf Jahren neu kalkuliert werden.
Anlagen:
-
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung) nebst Kostentarif
-
Kalkulation
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pölchow beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung).
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen erteilt Bürgermeisterin |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |