Satzung zur Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung)

Betreff
Satzung zur Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
VO/OS/50-0360/2016
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1998 mit einer Änderung aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30.11.2011, Az.: 1 L 93/08 haben die damals kalkulierten Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass für Einsätze der Fahrzeuge Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei sind drei Grundsätze zu beachten:

1.    Bei der Zusammenstellung der Kosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten) und Vorhaltekosten (Fixkosten). Die gesamten Fixkosten müssen durch die Jahresstunden dividiert werden. Die Jahresstunden ergeben sich mit 365 Tage x 24 Stunden = 8760.

2.    Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat ausdrücklich dargelegt, dass der Kostenbegriff nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf die Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar ist. Kalkulatorische Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier auch nur von dem selbst finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.

3.    Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des tatsächlichen aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.

 

Zu Nummer 1 stellt das Oberverwaltungsgericht die Überlegung an, ob der Divisor „Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die Fixkosten zu ermitteln. Die Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet, so dass es alternativ die Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs. 5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Hierbei wird als Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden = 2000). Auch das neue Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 21.12.2015 spricht sich für diese Lösung aus (§ 25 Abs. 3 Satz 5). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgesprochen wurde, empfiehlt es sich daher, die Handwerkerlösung anzuwenden.

 

Der Finanzausschuss hatte hierzu in der 4. Kalenderwoche beraten.

 

Kalkulation der Personalkosten

Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für die Ermittlung der Fixkosten bilden die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung den Divisor; für die Ermittlung der variablen Kosten ist es der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt derzeit 7,32 Stunden.

 

Kalkulation der Kosten für die Fahrzeuge

Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und ebenfalls ein Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung dividiert wurde.

Die Freiwillige Feuerwehr Pölchow hält derzeit ein Tragkrafspritzenfahrzeug TSF-W und einen Mannschaftstransportwagen MTW sowie einen Anhänger vor.

Der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-VG 49 ist dem MTW zuzuordnen.

Für die Ermittlung der variablen Kosten wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt für den TSF-W 14,33 Stunden und für den MTW 12,52 Stunden.

 

Die Grundlage des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.

 

Einsatzbezogene Sachkosten

Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.

 

In Anbetracht der kommenden Investitionen (Neukauf eines MTW´s, anteilige Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu erhebenden Kosten in den nächsten vier bis fünf Jahren neu kalkuliert werden.

 

 

Anlagen:

-       Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung) nebst Kostentarif

-       Kalkulation

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Pölchow beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Pölchow (Feuerwehrgebührensatzung).

 

Finanzielle Auswirkungen

(x) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeisterin

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung