Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß und dessen Ernennung zum Ehrenbeamten

Betreff
Zustimmung zur Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß und dessen Ernennung zum Ehrenbeamten
Vorlage
VO/OS/60-0804/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. In der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß besteht die Situation, dass es seit 11 Jahren keinen Gemeindewehrführer gibt. Nunmehr hat sich der Kamerad Rainer Fricke bereit erklärt, diese Funktion auszufüllen und besuchte für die Wählbarkeit zu diesem Ehrenamt den Lehrgang „Zugführer“ an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern (LSBK Malchow). Die weiteren Voraussetzung für die Wählbarkeit nach § 12 Abs. 2 BrSchG sind in der Anlage 1 aufgelistet. Im Ergebnis dessen wird festgestellt, dass der Kamerad die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.

 

Am 20.11.2015 wurde Herr Rainer Fricke zum Gemeindewehrführer durch die Mitglieder der aktiven Wehr gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers).

Laut § 12 Abs. 1 Satz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG M-V) werden Gemeindewehrführer für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren zu Ehrenbeamten ernannt.

 

Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die damit ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat. Wird die Zustimmung nicht erteilt, müssen neue Wahlvorschläge erarbeitet und neu gewählt werden.

 

Nach § 4 Abs. 2 der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung (FwLaudfbDgrAusbVO M-V) erhalten gewählte Führungskräfte, wie der Gemeindewehrführer, nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktion den Dienstgrad Hauptbrandmeister. Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrehrenbeamte erfolgt durch den Bürgermeister.

(§ 4 Abs. 4 FwLaudfbDgrAusbVO M-V)

 

Herr Rainer Fricke wird vorerst den Dienstgrad des Oberbrandmeisters verliehen bekommen, da er den erforderlichen Lehrgang „Führer von Verbänden“ für seine neue Funktion noch innerhalb von zwei Jahren nachholen muss. Erst dann kann eine Beförderung zum Hauptbrandmeister erfolgen. Diese Vorgehensweise entspricht §§ 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahnen-, die Dienstgrade und die Ausbildungen für Freiwillige Feuerwehren in MV.

 

Anlagen:

-       Anlage 1

-       Diensteid

-       Ernennungsurkunde

-       Verleihungsurkunde des Dienstgrades Oberbrandmeister

-       Empfangsbekenntnis der beiden o. g. Urkunden

-       Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers in Kopie

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß zu und beschließt, dass Herr Rainer Fricke unter gleichzeitiger Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren mit Wirkung vom 15.12.2015 ernannt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen

(x) Keine

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung