Problembeschreibung/Begründung:
Begründung:
Die
derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1998 mit einer Änderung
aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund von Neuanschaffung im Fuhrpark
und insbesondere durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes
Greifswald vom 30.11.2011, Az.: 1 L 93/08 haben die damals kalkulierten
Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.
Das
Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass für Einsätze der
Fahrzeuge Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei sind drei
Grundsätze zu beachten:
1. Bei der
Zusammenstellung der Kosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die
Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten), und Vorhaltekosten
(Fixkosten). Die gesamten Fixkosten müssen durch die Jahresstunden dividiert
werden. Die Jahresstunden ergeben sich mit 365 Tage x 24 Stunden = 8760.
2. Das
Oberverwaltungsgericht Greifswald hat ausdrücklich dargelegt, dass der
Kostenbegriff nach § 6 Kommunalabgabengesetz
(KAG M-V) auf die Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar
ist. Kalkulatorische Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier
auch nur von dem selbst finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.
3. Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des
tatsächlichen aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.
Zu
Nummer 1 stellt das Oberverwaltungsgericht die Überlegung an, ob der Divisor
„Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die Fixkosten zu ermitteln. Die
Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet, so dass es, noch, die
Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs.
5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Hierbei wird als
Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und
dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden =
2000). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgesprochen
wurde, empfiehlt es sich daher, die Handwerkerlösung anzuwenden.
Kalkulation der
Personalkosten
Für
die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im
Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für
die Ermittlung der Fixkosten bilden die Stunden der sogenannten
Handwerkerlösung den Divisor; für die Ermittlung der variablen Kosten ist es
der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum.
Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt derzeit 7,09 Stunden.
Kalkulation der Kosten für
die Fahrzeuge
Für
die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr
Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf
befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und ebenfalls ein
Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Stunden der sogenannten
Handwerkerlösung dividiert wurde.
Die
Freiwillige Feuerwehr Ziesendorf hält derzeit ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
und einen MTW (Neukauf 2015) sowie drei Anhänger vor.
Der
Schlauchtransportanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BR 30 ist dem LF
8/6 zuzuordnen; der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-2100 dem MTW und
der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-GH 79 hingegen beiden
Fahrzeugen.
Für
die Ermittlung der variablen Kosten wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden
der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt. Der Durchschnitt der
Einsatzstunden beträgt für den LF 8/6 21,68 Stunden und für den MTW 14,93 Stunden.
Die
Grundlage des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das
Datenverwaltungsprogramm FOX 112.
Einsatzbezogene Sachkosten
Alle
einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw.
werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.
In
Anbetracht der kommenden Investitionen (Einbau einer Abgassauganlage,
Errichtung eines Löschwasserhydranten im Kiesweg/ Talstraße, anteilige
Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu erhebenden Kosten
in einem kurzen Zeitraum neu kalkuliert werden.
Hinweis:
Eine
Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht erreichen, da nach §
26 Abs. 1 BrSchG für bestimmte Einsätze keine Gebühren erhoben werden.
Anlagen:
- Satzung
über die Erhebung von
Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf
(Feuerwehrgebührensatzung) nebst Anlage Kostentarif
- Kalkulationen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung).
Finanzielle
Auswirkungen
( ) Keine
(x) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |