Satzung zur Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung)

Betreff
Satzung zur Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
VO/OS/80-0439/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Begründung:

Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1998 mit einer Änderung aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund von Neuanschaffung im Fuhrpark und insbesondere durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald vom 30.11.2011, Az.: 1 L 93/08 haben die damals kalkulierten Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.

Das Oberverwaltungsgericht erklärte in diesem Urteil, dass für Einsätze der Fahrzeuge Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei sind drei Grundsätze zu beachten:

1.    Bei der Zusammenstellung der Kosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten), und Vorhaltekosten (Fixkosten). Die gesamten Fixkosten müssen durch die Jahresstunden dividiert werden. Die Jahresstunden ergeben sich mit 365 Tage x 24 Stunden = 8760.

2.    Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat ausdrücklich dargelegt, dass der Kostenbegriff nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf die Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar ist. Kalkulatorische Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier auch nur von dem selbst finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.

3.    Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des tatsächlichen aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.

 

Zu Nummer 1 stellt das Oberverwaltungsgericht die Überlegung an, ob der Divisor „Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die Fixkosten zu ermitteln. Die Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet, so dass es, noch, die Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs. 5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Hierbei wird als Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden = 2000). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgesprochen wurde, empfiehlt es sich daher, die Handwerkerlösung anzuwenden.

 

Kalkulation der Personalkosten

Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für die Ermittlung der Fixkosten bilden die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung den Divisor; für die Ermittlung der variablen Kosten ist es der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt derzeit 7,09 Stunden.

 

Kalkulation der Kosten für die Fahrzeuge

Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und ebenfalls ein Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung dividiert wurde.

Die Freiwillige Feuerwehr Ziesendorf hält derzeit ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 und einen MTW (Neukauf 2015) sowie drei Anhänger vor.

Der Schlauchtransportanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BR 30 ist dem LF 8/6 zuzuordnen; der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-2100 dem MTW und der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-GH 79 hingegen beiden Fahrzeugen.

Für die Ermittlung der variablen Kosten wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt für den LF 8/6 21,68 Stunden und für den MTW 14,93 Stunden.

 

Die Grundlage des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.

 

 

 

Einsatzbezogene Sachkosten

Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.

 

In Anbetracht der kommenden Investitionen (Einbau einer Abgassauganlage, Errichtung eines Löschwasserhydranten im Kiesweg/ Talstraße, anteilige Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu erhebenden Kosten in einem kurzen Zeitraum neu kalkuliert werden.

 

Hinweis:

Eine Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht erreichen, da nach § 26 Abs. 1 BrSchG für bestimmte Einsätze keine Gebühren erhoben werden.

 

 

Anlagen:

-       Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung) nebst Anlage Kostentarif

-       Kalkulationen

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung).

 

Finanzielle Auswirkungen

 

( ) Keine

(x) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über-          /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung