Problembeschreibung/Begründung:
Der Gemeindewehrführer und sein Stellvertreter einer Feuerwehr werden gemäß § 12 Abs. 1 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Da die letzte reguläre Wahl am 29.01.2010 stattfand, endet nun die Wahlzeit am 28.01.2016 und es muss neugewählt werden.
Die Wahl soll auf der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr am 29.01.2016 stattfinden.
Hierzu wurden drei Wahlvorschläge der Kameraden eingereicht:
1. Herr Mirco Schröder
2. Herr Klaus-Dieter Rußow und
3. Herr Sven Teichmann
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit bestimmten Voraussetzungen, die in der Anlage 1 aufgelistet sind und die drei Wahlvorschläge gegenüberstellt. Im Ergebnis dessen wird festgestellt, dass alle drei Kameraden die Voraussetzungen erfüllen und somit wählbar sind.
Die Wahl des Gemeindewehrführers und seiner Stellvertretung bedarf gemäß § 12 Abs. 3 BrSchG in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat. Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.
Anlagen:
Anlage 1
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl eines Gemeindewehrführers und seiner Stellvertretung in der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow zu.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |