Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr

Betreff
Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
VO/OS/60-0799/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. Um die besondere Verantwortung von den Funktionsträgern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben zu würdigen, erhalten diese eine Aufwandsentschädigung, deren monatliche Höchstbeträge das Ministerium für Inneres und Sport durch die Feuerwehrentschädigungsverordnung regelt.

 

Die maximale Aufwandsentschädigung beträgt somit in der Gemeinde Kritzmow für die

Gemeindewehrführer/ in                   170,00 Euro                Stellvertreter/ in 85,00 Euro

Ortswehrführer/ in                             140,00 Euro                Stellvertreter/ in 70,00 Euro

 

Personen mit besonderen Aufgaben, wie bspw. Gerätewarte oder Jugendfeuerwehrwarte können in angemessener Höhe auch eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Derzeit erhält der Jugendfeuerwehrwart 60,00 Euro im Monat. Der Jugendfeuerwehrwart hat vorgeschlagen, seine Aufwandsentschädigung mit seinem Stellvertreter zu teilen, so dass jeder 30,00 Euro im Monat erhalten würde. Dieser Vorschlag wurde im Hauptausschuss vom 29.09.2015 befürwortet.

 

Der Beschluss vom 11.02.2014 mit der Beschluss Nr. 212-28/14, welcher die bisherigen Höhen der Aufwandsentschädigung für die Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr regelt, wird aufgehoben.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Durch die Gemeindevertretung Kritzmow werden für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß folgende monatliche Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung festgesetzt:

 

Gemeindewehrführer:                       erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrags

dessen Stellvertreter                          erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

                                                           FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrags

Ortswehrführer:                                 erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrags

deren Stellvertreter:                           erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die

FwEntschVO M-V geregelten Höchstbetrags

 

 

 

 

 

 

 

Darüber hinaus erhalten nachstehend genannte Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

 

Gerätewarte:                                                 50,00 Euro

Jugendfeuerwehrwart:                                  30,00 Euro

stellv. Jugendfeuerwehrwart:                                    30,00 Euro

 

Der Beschluss vom 11.02.2014 mit der Beschluss Nr. 212-28/14 wird aufgehoben.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung