Beratung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung)

Betreff
Beratung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Feuerwehrgebührensatzung)
Vorlage
IV/OS/80-0429/2015
Art
Informationsvorlagen

Sachverhalt:

Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus dem Jahr 1998 mit einer Änderung aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund von Neuanschaffung im Fuhrpark und insbesondere durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald (OVG) vom 30.11.2011 (Az.: 1 L 93/08) haben die damals kalkulierten Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.

Das OVG erklärte in diesem Urteil, dass für Einsätze der Fahrzeuge Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei sind drei Grundsätze zu beachten:

1.       Bei der Zusammenstellung der Kosten ist zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind (variable Kosten) und Vorhaltekosten (Fixkosten). Die gesamten Fixkosten müssen durch die Jahresstunden dividiert werden. Die Jahresstunden ergeben sich mit 365 Tage x 24 Stunden = 8760.

2.       Das OVG hat ausdrücklich dargelegt, dass der Kostenbegriff nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf die Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar ist. Kalkulatorische Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier auch nur von dem selbst finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.

3.    Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des tatsächlichen aufgenommenen Fremdkapitals zulässig.

 

Zu Nummer 1 stellt das OVG die Überlegung an, ob der Divisor „Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die Fixkosten zu ermitteln. Die Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet, so dass es alternativ die Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs. 5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Hierbei wird als Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden = 2000). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgesprochen wurde, empfiehlt es sich daher, die Handwerkerlösung anzuwenden.

 

Kalkulation der Personalkosten

Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für die Ermittlung der Fixkosten bilden die Jahresstunden (rosa) oder die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung (grün) den Divisor; für die Ermittlung der variablen Kosten ist es der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt derzeit 53,53 Stunden.

 

Kalkulation der Kosten für die Fahrzeuge

Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und ebenfalls ein Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Jahresstunden (rosa) oder durch die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung (grün) dividiert wurde.

Die Freiwillige Feuerwehr Ziesendorf hält derzeit ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 und einen MTW (Neukauf 2015) sowie drei Anhänger vor.

Der Schlauchtransportanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BR 30 ist dem LF 8/6 zuzuordnen; der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-2100 dem MTW und der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-GH 79 hingegen beiden Fahrzeugen.

Für die Ermittlung der variablen Kosten wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt für den LF 8/6 14,8 Stunden und für den MTW 11,56 Stunden.

 

Die Grundlage des Durchschnitts der Ermittlung der Einsatzstunden bildet das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.

Die Kalkulation ist noch nicht abgeschlossen; daher sind die Werte für das Jahr 2015 nicht abschließend. Diese werden bis zur Gemeindevertretersitzung am 01.12.2015 aktualisiert und nachgereicht.

 

Einsatzbezogene Sachkosten

Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.

 

In Anbetracht der kommenden Investitionen (Einbau einer Abgassauganlage, Errichtung eines Löschwasserhydranten im Kiesweg/ Talstraße, anteilige Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu erhebenden Kosten in einem kurzen Zeitraum neu kalkuliert werden.

 

Hinweis:

Eine Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht erreichen, da nach § 26 Abs. 1 BrSchG für bestimmte Einsätze keine Gebühren erhoben werden.

 

Anlagen:

Satzung

Kalkulation Personal

Kalkulation LF 8/6

Kalkulation MTW