Sachverhalt:
Die derzeit geltende Feuerwehrgebührensatzung stammt aus dem Jahr
1998 mit einer Änderung aus dem Jahr 2001 (Euroumstellung). Auf Grund von
Neuanschaffung im Fuhrpark und insbesondere durch die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichtes Greifswald (OVG) vom 30.11.2011 (Az.: 1 L 93/08) haben
die damals kalkulierten Verrechnungssätze keinen Bestand mehr.
Das OVG erklärte in diesem Urteil, dass für Einsätze der Fahrzeuge
Stundenverrechnungssätze zu kalkulieren sind. Dabei sind drei Grundsätze zu
beachten:
1.
Bei der Zusammenstellung der Kosten ist
zunächst zu unterscheiden zwischen Kosten, die Folge konkreter Einsätze sind
(variable Kosten) und Vorhaltekosten (Fixkosten). Die gesamten Fixkosten müssen
durch die Jahresstunden dividiert werden. Die Jahresstunden ergeben sich mit
365 Tage x 24 Stunden = 8760.
2. Das OVG hat ausdrücklich dargelegt, dass der Kostenbegriff nach §
6 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) auf die
Kostensätze nach dem Brandschutzgesetz M-V nicht anwendbar ist. Kalkulatorische
Abschreibungen dürfen nur vom Anschaffungswert und hier auch nur von dem selbst
finanzierten Anteil der Gemeinde berechnet werden.
3. Ein Ansatz für Zinsen ist nur bezüglich des tatsächlichen aufgenommenen
Fremdkapitals zulässig.
Zu Nummer 1 stellt das OVG die Überlegung an, ob der Divisor
„Jahresstunden“ die einzige Methode ist, um die Fixkosten zu ermitteln. Die
Frage wird jedoch nicht abschließend beantwortet, so dass es alternativ die
Möglichkeit gibt, die sogenannte „Handwerkerlösung“ nach Maßgabe von § 34 Abs.
5 Satz 4 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden. Hierbei wird als
Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und
dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden =
2000). Solange kein gegenteiliges rechtskräftiges Gerichtsurteil ausgesprochen
wurde, empfiehlt es sich daher, die Handwerkerlösung anzuwenden.
Kalkulation
der Personalkosten
Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im
Betrachtungszeitraum 2012 bis 2015 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für
die Ermittlung der Fixkosten bilden die Jahresstunden (rosa) oder die Stunden
der sogenannten Handwerkerlösung (grün) den Divisor; für die Ermittlung der
variablen Kosten ist es der Durchschnitt der Einsatzstunden der
Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der Einsatzstunden
beträgt derzeit 53,53 Stunden.
Kalkulation
der Kosten für die Fahrzeuge
Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen
Feuerwehr Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der
darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2012 bis 2015 erfasst und ebenfalls
ein Jahresmittel gebildet, welches dann durch die Jahresstunden (rosa) oder
durch die Stunden der sogenannten Handwerkerlösung (grün) dividiert wurde.
Die Freiwillige Feuerwehr Ziesendorf hält derzeit ein
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 und einen MTW (Neukauf 2015) sowie drei Anhänger
vor.
Der Schlauchtransportanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BR
30 ist dem LF 8/6 zuzuordnen; der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen
DBR-2100 dem MTW und der Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-GH 79
hingegen beiden Fahrzeugen.
Für die Ermittlung der variablen Kosten wurde der Durchschnitt der
Einsatzstunden der Fahrzeuge im genannten Zeitraum ermittelt. Der Durchschnitt
der Einsatzstunden beträgt für den LF 8/6 14,8 Stunden und für den MTW 11,56
Stunden.
Die Grundlage des Durchschnitts der Ermittlung der Einsatzstunden
bildet das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.
Die Kalkulation ist noch nicht abgeschlossen; daher sind die Werte
für das Jahr 2015 nicht abschließend. Diese werden bis zur
Gemeindevertretersitzung am 01.12.2015 aktualisiert und nachgereicht.
Einsatzbezogene
Sachkosten
Alle einsatzbezogenen anfallenden Sachkosten für Schaummittel,
Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des jeweiligen Kaufpreises berechnet.
In Anbetracht der kommenden Investitionen (Einbau einer
Abgassauganlage, Errichtung eines Löschwasserhydranten im Kiesweg/ Talstraße,
anteilige Brandschutzbedarfsplanung, usw.) sollten die Gebühren der zu
erhebenden Kosten in einem kurzen Zeitraum neu kalkuliert werden.
Hinweis:
Eine Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht
erreichen, da nach § 26 Abs. 1 BrSchG für bestimmte Einsätze keine Gebühren
erhoben werden.
Anlagen:
Satzung
Kalkulation
Personal
Kalkulation
LF 8/6
Kalkulation MTW