Problembeschreibung/Begründung:
Die
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. Um die besondere
Verantwortung von den Funktionsträgern, die ihre Tätigkeit im
Ehrenbeamtenverhältnis ausüben zu würdigen, erhalten diese eine
Aufwandsentschädigung, deren monatliche Höchstbeträge das Ministerium für
Inneres und Sport durch eine Verordnung regelt. Seit dem 01.01.2014 ist eine
neue Feuerwehrentschädigungsverordnung in Kraft getreten, die höhere
Entschädigungen ermöglicht (Anlage 1).
Die
maximale Aufwandsentschädigung beträgt somit in der Gemeinde Ziesendorf für den
Gemeindewehrführer: 170,00 Euro und
Seine
Stellvertretung 85,00 Euro
Die
Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der
Gemeindevertretung bestimmt.
Personen
mit besonderen Aufgaben, wie zum Beispiel der Jugendfeuerwehrwart können in
angemessener Höhe auch eine Aufwandsentschädigung erhalten.
Nach
Beratung im Finanzausschuss vom 23.07.2015 soll der Jugendfeuerwehrwart 60,00
Euro erhalten; sein Stellvertreter 30,00 Euro.
Sinnvoll
ist es, einen allgemeinen Beschluss über die Aufwandsentschädigung der
Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr zu fassen und nicht, wie es derzeit
praktiziert wird personenbezogen.
Anlagen: Feuerwehrentschädigungsverordnung (FFwEntschVO M-V)
Beschlussvorschlag:
Durch die Gemeindevertretung Ziesendorf werden für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf folgende monatliche Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung festgesetzt:
Wehrführer: erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die FwEntschVO M-V
geregelten Höchstbetrages
sein Stellvertreter erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die FwEntschVO M-V
geregelten Höchstbetrages
Darüber hinaus erhalten nachstehend genannte Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:
Jugendfeuerwehrwart: 60,00 Euro
stellv. Jugendfeuerwehrwart: 30,00 Euro
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge
oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung
erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis:
Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug
nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der
Problembeschreibung darzustellen.)
Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |