Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr

Betreff
Beschluss über die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr
Vorlage
VO/OS/80-0423/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind ehrenamtlich tätig. Um die besondere Verantwortung von den Funktionsträgern, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben zu würdigen, erhalten diese eine Aufwandsentschädigung, deren monatliche Höchstbeträge das Ministerium für Inneres und Sport durch eine Verordnung regelt. Seit dem 01.01.2014 ist eine neue Feuerwehrentschädigungsverordnung in Kraft getreten, die höhere Entschädigungen ermöglicht (Anlage 1).

 

Die maximale Aufwandsentschädigung beträgt somit in der Gemeinde Ziesendorf für den

Gemeindewehrführer:                170,00 Euro und

Seine Stellvertretung                   85,00 Euro

 

Die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmt.

 

Personen mit besonderen Aufgaben, wie zum Beispiel der Jugendfeuerwehrwart können in angemessener Höhe auch eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Nach Beratung im Finanzausschuss vom 23.07.2015 soll der Jugendfeuerwehrwart 60,00 Euro erhalten; sein Stellvertreter 30,00 Euro.

 

Sinnvoll ist es, einen allgemeinen Beschluss über die Aufwandsentschädigung der Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr zu fassen und nicht, wie es derzeit praktiziert wird personenbezogen.

 

Anlagen: Feuerwehrentschädigungsverordnung (FFwEntschVO M-V)

 

Beschlussvorschlag:

Durch die Gemeindevertretung Ziesendorf werden für die Funktionsinhaber der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf folgende monatliche Pauschalbeträge als Aufwandsentschädigung festgesetzt:

 

Wehrführer:                erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die FwEntschVO M-V

                                   geregelten Höchstbetrages

sein Stellvertreter       erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des durch die FwEntschVO M-V

                                   geregelten Höchstbetrages

 

Darüber hinaus erhalten nachstehend genannte Personen mit besonderen Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in folgender Höhe:

 

Jugendfeuerwehrwart:                      60,00 Euro

stellv. Jugendfeuerwehrwart:                        30,00 Euro

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung