Problembeschreibung/Begründung:
Das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts verpflichtet die Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2012 die Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden (Kommunale Doppik) zu führen. Die Gemeinden haben zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungslegung nach den Regeln der doppelten Buchführung eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. Dazu wurde durch die Verwaltung das gesamte kommunale Vermögen der Gemeinde Stäbelow erfasst und den Vorschriften entsprechend bewertet und liegt nun vor.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Warnow-West hat die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Stäbelow zum 01.01.2012 gemäß § 3a KPG geprüft. Die Prüfung hat zu keinen Beanstandungen geführt, die so wesentlich sind, dass sie der Feststellung der Eröffnungsbilanz durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in seinem Prüfungsbericht und in seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk sind dieser Vorlage beigefügt.
Die Bilanzsumme beträgt 9.669.156,40 EUR.
Das Eigenkapital wird als allgemeine Kapitalrücklage in Höhe von 7.176.980,35 EUR ausgewiesen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Warnow-West hat in seiner Sitzung am 14.09.2015 beschlossen, der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow die Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012 i.d.F. vom 20.08.2015 zu empfehlen.
Anlagen:
Eröffnungsbilanz der Gemeinde Stäbelow zum 01.01.2012
Anhang mit Anlagenübersicht,
Forderungsübersicht,
Verbindlichkeitenübersicht,
Übersicht über die aus Vorjahren fortbestehenden Haushaltsermächtigungen,
Rückstellungsübersicht
Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses
Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow stellt die vom Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Warnow-West geprüfte Eröffnungsbilanz der Gemeinde Stäbelow i.d.F. vom 20.08.2015 fest.
Finanzielle
Auswirkungen
(X ) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |