Beschluss - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz

Betreff
Beschluss - Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz
Vorlage
VO/OS/80-0416/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Gemeinde Ziesendorf ist gesetzlich verpflichtet einen Friedhof einzurichten und zu unterhalten.  Dies gilt nicht, wenn in der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist. Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen.

Sofern ein kirchlicher Friedhof benutzt wird, hat sich die Gemeinde an den Kosten des Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden können.

Die Gemeinde Ziesendorf besitzt zwar keinen eigenen Friedhof, es ist jedoch ein kirchlicher Friedhof im Ort Buchholz vorhanden.

Der Gemeinde wird daher seitens der Verwaltung empfohlen, die Mitbenutzung des Friedhofs der ev.-luth. Kirchengemeinde Buchholz sowie die Höhe der sich daraus ergebenden Kostenbeteiligung vertraglich zu regeln.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann gemäß § 54 VwVfG M-V nur

durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen.

D. h. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG M-V, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

Auf Grund der Voraussetzungen ist vorliegend zwischen den Vertragspartnern ein sogenannter Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG M-V zu schließen. Die Vereinbarung ist als Verpflichtungs-erklärung auszufertigen.

Der vorliegende Vertragsentwurf wurde seitens der Verwaltung bereits rechtlich und inhaltlich sowohl mit der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock als auch mit der Kirchenkreisverwaltung, Außenstelle Güstrow, abgestimmt.

Da die Hauptsatzung keine Regelung für eine Übertragung der Befugnis enthält und da es sich bei dem Vertrag um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handelt, obliegt die Entscheidung über dessen Abschluss der Gemeindevertretung.

 

     

Rechtsgrundlagen:

Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 476)

 

Anlagen:

Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung des Friedhofes in der Kirchengemeinde Buchholz (Entwurf)

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz zwischen der Gemeinde Ziesendorf und der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Buchholz in Form des anliegenden Austauschvertrages.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

( ) Keine

( x ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

( ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- / außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)

( ) Ja, erstmals in Folgejahren 

 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter Bürgerdienste

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung