Problembeschreibung/Begründung:
Die
Gemeinde Ziesendorf ist gesetzlich verpflichtet einen Friedhof einzurichten und
zu unterhalten. Dies gilt nicht, wenn in
der Gemeinde ein kirchlicher Friedhof vorhanden ist. Auf kirchlichen Friedhöfen
ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen.
Sofern ein
kirchlicher Friedhof benutzt wird, hat sich die Gemeinde an den Kosten des
Friedhofs zu beteiligen, die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckt werden
können.
Die
Gemeinde Ziesendorf besitzt zwar keinen eigenen Friedhof, es ist jedoch ein
kirchlicher Friedhof im Ort Buchholz vorhanden.
Der
Gemeinde wird daher seitens der Verwaltung empfohlen, die Mitbenutzung des
Friedhofs der ev.-luth. Kirchengemeinde Buchholz sowie die Höhe der sich daraus
ergebenden Kostenbeteiligung vertraglich zu regeln.
Ein
Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann gemäß § 54 VwVfG
M-V nur
durch
Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher
Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegen stehen.
D. h. ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 VwVfG M-V, in dem sich
der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann
geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im
Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgabe dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen
sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde
stehen.
Auf Grund
der Voraussetzungen ist vorliegend zwischen den Vertragspartnern ein
sogenannter Austauschvertrag gemäß § 56 VwVfG M-V zu schließen. Die
Vereinbarung ist als Verpflichtungs-erklärung auszufertigen.
Der
vorliegende Vertragsentwurf wurde seitens der Verwaltung bereits rechtlich und
inhaltlich sowohl mit der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock als
auch mit der Kirchenkreisverwaltung, Außenstelle Güstrow, abgestimmt.
Da die
Hauptsatzung keine Regelung für eine Übertragung der Befugnis enthält und da es
sich bei dem Vertrag um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde handelt,
obliegt die Entscheidung über dessen Abschluss der Gemeindevertretung.
Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsverfahrens-,
Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. September 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 476)
Anlagen:
Öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung des Friedhofes in der Kirchengemeinde Buchholz (Entwurf)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz zwischen der Gemeinde Ziesendorf und der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Buchholz in Form des anliegenden Austauschvertrages.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge
oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung
erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
( ) Keine
( x ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- / außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bürgerdienste |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |