Bebauungsplan Nr. 27, Wohngebiet "Am Feldrand" in Sievershagen, Aufstellungsbeschluss

Betreff
Bebauungsplan Nr. 27, Wohngebiet "Am Feldrand" in Sievershagen, Aufstellungsbeschluss
Vorlage
VO/BV/70-0528/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Der Bebauungsplan Nr. 27, Wohngebiet „Am Feldrand“, kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche zwischen dem Plangeltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 18, Altersgerechter Wohnungsbau „Am Kirchstieg“ und den Bebauungsplänen Nr. 51.1, Wohngebiet „Hahnenkamp“ und 5.4, Wohngebiet „Hahnenkamp-Erweiterung“ als Wohnbaufläche dargestellt. Die Bebauung der Wohnbaufläche „Am Feldrand“ in Sievershagen liegt im Interesse der Gemeinde und hat keine negativen Auswirkungen auf die Infrastruktur.

Für die Übernahme der Kosten zur Erstellung des Bebauungsplanes ist ein städtebaulicher Vertrag mit einem Investor abzuschließen. 

 

Anlagen:

1                    Übersichtsplan

 

Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27, Wohngebiet „Am Feldrand“ in Sievershagen. Der Plangeltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,8 ha und umfasst das Flurstück 82/79, Flur 1, Gemarkung Sievershagen.
  2. Es wird folgendes Planungsziel angestrebt:

-       Festlegung eines allgemeinen Wohngebietes, um Baurecht für die Errichtung von ca. 10 Eigenheimen zu schaffen.

  1. In Anwendung des § 13 a des BauGB wird das beschleunigte Verfahren durchgeführt. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen. Der Plangeltungsbereich ist im gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Lambrechtshagen als Wohnbaufläche (W) dargestellt.
  2. Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Absatz 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
  3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

 

 (x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

Die ÜPL wird durch die Einnahme, die in einem städtebaulichen Vertrag geregelt wird, gedeckt.

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung