Problembeschreibung/Begründung:
Der
Jugendhilfeausschuss des Landkreises Rostock hat in seiner Sitzung am
26.11.2014 die Veränderung der Landes- und Kreismittel ab dem 01.01.2015
beschlossen.
Für die Gemeinde
Kritzmow bedeutet dies, dass der kommunale Anteil und der Elternbeitrag ab dem
01.01.2015 durch die Gemeindevertretung neu zu beschließen und anzupassen sind.
Für das Jahr 2014
hatte die Gemeindevertretung beschlossen, den kommunalen Anteil bei Krippe auf
58 %, bei Kindergarten auf 50 % und bei Hort auf 54 % festzusetzten, da die
Steigerung des Elternbeitrages sonst aufgrund der neuen Entgelte nicht zumutbar
gewesen wäre.
Jedoch wurde
vereinbart, dass für 2015 die Entgelte neu verhandelt werden sollten. Nach
Rücksprache mit dem DRK wird dies noch erfolgen.
Das
Kindertagesförderungsgesetz legt fest, dass der gemeindliche Anteil mindestens
50% betragen muss.
Aufgrund der Erhöhung
der Landes- und Kreismittel sollten die Einsparungen im Krippen und Hortbereich
bei der Gemeinde angerechnet werden. Im Kindergartenbereich sollte die bereits
umgesetzte Regelung von jeweils 50 % beibehalten werden.
Laut Protokoll der
Sozialausschusssitzung vom 15.01.2015 und der Hauptausschusssitzung vom
02.02.2015 wird der Gemeindevertretung empfohlen die Aufteilung des kommunalen
Anteils und des Elternbeitrages gemäß anliegender Vorlage zu beschließen.
Anlagen: Aufteilung Elternbeitrag und kommunaler Anteil Gemeinde Kritzmow
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Kritzmow beschließt aufgrund der platzbezogenen Veränderung der Landes- und Kreismittel für die Kindertagesförderung folgende Finanzierungsanteile für die Gemeinde rückwirkend zum 01.01.2015:
Betreuungsart |
Kommunaler Anteil |
entsprechender gesetzlicher Elternbeitrag |
Kinderkrippe ganztags |
328,73 |
252,56 |
Kinderkrippe Teilzeit |
197,24 |
151,54 |
Kinderkrippe halbtags |
116,26 |
116,26 |
|
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Kindergarten ganztags |
141,56 |
141,55 |
Kindergarten Teilzeit |
84,94 |
84,93 |
Kindergarten halbtags |
56,62 |
56,62 |
|
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Hort ganztags |
91,11 |
82,00 |
Hort Teilzeit |
54,67 |
49,20 |
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen,
Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu
benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
( X ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes, Ausgaben wurden bereits bei der Haushaltsplanung
berücksichtigt
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bürgerdienste |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |