Problembeschreibung/Begründung:
Mit
Schreiben vom 14.10.2014 wurde durch einen Investor die Entwicklung und
Erprobung eines innovativen Wind-Wärme-Systems mit dem Bau von zwei
Windenergieanlagen der 3MW-Klasse in der Gemeinde Kritzmow vorgestellt (3
MW-Klasse = Nabenhöhe bis ca.150 m , Rotordurchmesser ca.120 m = Gesamthöhe
über
200
m).
Im
regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (RREP MM/R)
sind keine Eignungsräume für Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgewiesen.
Abweichend von Eignungsgebieten kann jedoch die Errichtung von
Windenergieanlagen (WEA) zugelassen werden, wenn die Anlagen der Erforschung
und Erprobung dienen und dies durch besondere Standortanforderungen begründet
ist. Solche besonderen Standortanforderungen sind nicht vorhanden, es gibt keine
räumliche Nähe zum Standort des Betreibers, ergänzende Begründungen für
besondere Standortanforderungen liegen nicht vor. Weiterhin fehlen zur
umfassenden Beurteilung des Vorhabens konkrete Angaben wie genaue geplante
Standorte, detaillierte Höhenangaben, Rotordurchmesser, Abstandsflächen,
Stromzuleitung, Stromableitung, Standzeit der Anlagen, Abstände zu
Wohnbebauungen, geplante Trassenführungen für Zufahrten, Abfahrten, Kabel,
Aussagen zu gedachten Dienstbarkeiten wie Wege- und Nutzungsrechte u. v. m.
Die
mit einer solchen Maßnahme einhergehenden Eingriffe in das Landschaftsbild
lassen sich nicht durch Ausgleichs– u. Ersatzmaßnahmen kompensieren. Die Raumbedeutsamkeit ist insbesondere in Hinblick auf die
Standorte und Anlagengröße gegeben. Es handelt sich um einen Bereich mit hohem
Konfliktpotenzial. Auch bei Einzelanlagen kommt es zu einer weiträumigen
Wahrnehmbarkeit und zu beeinträchtigenden Wirkungen auf die Umgebung. Eine
negative Vorbild- bzw. Konzentrationswirkung ist bereits von Einzelanlagen in Hinblick
auf die Angliederung bzw. Zulassung weiterer Anlagen nicht auszuschließen. Der
Zeitraum zur Erprobung der WEA ist nicht benannt. Nach momentanem Stand sind
Vorteile für die Gemeinde Kritzmow nicht erkennbar.
Das
Vorhaben wurde im Bauausschuss der Gemeinde beraten. Dieser schlägt vor, die
Errichtung von Windenergieanlagen/Windparks im gesamten Gemeindegebiet
grundsätzlich auszuschließen.
Diese gemeindliche
Positionierung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Kleinanlagen
als Einzelanlagen (bis zu 30 Meter Gesamthöhe) sowie auf Nebenanlagen, die
einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB* dienen (in der Regel bis zu 70 Meter
Gesamthöhe). Voraussetzung ist, dass die WEA der Hauptanlage, also dem
privilegierten Betrieb, unmittelbar zu- und untergeordnet ist. Nach der
Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie (mehr als 50
Prozent) dem privilegierten Vorhaben zu Gute kommen.
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* § 35 Baugesetzbuch (BauGB) Bauen im Außenbereich
(1) Im
Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen
Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit
Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der
Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen
an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen
seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer
baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht
unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder
allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden
Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen
Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder
Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen
verbunden sind,
5. der Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von
Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes
nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an
das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben
steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse
stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe
gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung
betreibt,
c) es wird je
Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die Kapazität
einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen
Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen
überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7. der Erforschung, Entwicklung oder
Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver
Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8. der Nutzung solarer
Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise
genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet
ist.
[…]
Anlagen:
ohne
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Kritzmow lehnt die Errichtung von Windenergieanlagen/Windparks im Gebiet der Gemeinde Kritzmow grundsätzlich ab.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge
oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung
erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
(X) Keine
e n t f ä l l t
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister K a i s e r |
fachliche Richtigkeit Stv. Fachbereichsleiter Bauverwaltung B l o t e n b e r g |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung D r . S i m o n |