Grundsatzbeschluss zur Ablehnung der Errichtung von Windenenergieanlagen in der Gemeinde Kritzmow

Betreff
Grundsatzbeschluss zur Ablehnung der Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Kritzmow
Vorlage
VO/BV/60-0769/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Mit Schreiben vom 14.10.2014 wurde durch einen Investor die Entwicklung und Erprobung eines innovativen Wind-Wärme-Systems mit dem Bau von zwei Windenergieanlagen der 3MW-Klasse in der Gemeinde Kritzmow vorgestellt (3 MW-Klasse = Nabenhöhe bis ca.150 m , Rotordurchmesser ca.120 m = Gesamthöhe über

200 m).

 

Im regionalen Raumentwicklungsprogramm Mittleres Mecklenburg/Rostock (RREP MM/R) sind keine Eignungsräume für Windenergienutzung im Gemeindegebiet ausgewiesen. Abweichend von Eignungsgebieten kann jedoch die Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) zugelassen werden, wenn die Anlagen der Erforschung und Erprobung dienen und dies durch besondere Standortanforderungen begründet ist. Solche besonderen Standortanforderungen sind nicht vorhanden, es gibt keine räumliche Nähe zum Standort des Betreibers, ergänzende Begründungen für besondere Standortanforderungen liegen nicht vor. Weiterhin fehlen zur umfassenden Beurteilung des Vorhabens konkrete Angaben wie genaue geplante Standorte, detaillierte Höhenangaben, Rotordurchmesser, Abstandsflächen, Stromzuleitung, Stromableitung, Standzeit der Anlagen, Abstände zu Wohnbebauungen, geplante Trassenführungen für Zufahrten, Abfahrten, Kabel, Aussagen zu gedachten Dienstbarkeiten wie Wege- und Nutzungsrechte u. v. m.

 

Die mit einer solchen Maßnahme einhergehenden Eingriffe in das Landschaftsbild lassen sich nicht durch Ausgleichs– u. Ersatzmaßnahmen kompensieren. Die Raumbedeutsamkeit ist insbesondere in Hinblick auf die Standorte und Anlagengröße gegeben. Es handelt sich um einen Bereich mit hohem Konfliktpotenzial. Auch bei Einzelanlagen kommt es zu einer weiträumigen Wahrnehmbarkeit und zu beeinträchtigenden Wirkungen auf die Umgebung. Eine negative Vorbild- bzw. Konzentrationswirkung ist bereits von Einzelanlagen in Hinblick auf die Angliederung bzw. Zulassung weiterer Anlagen nicht auszuschließen. Der Zeitraum zur Erprobung der WEA ist nicht benannt. Nach momentanem Stand sind Vorteile für die Gemeinde Kritzmow nicht erkennbar.

 

Das Vorhaben wurde im Bauausschuss der Gemeinde beraten. Dieser schlägt vor, die Errichtung von Windenergieanlagen/Windparks im gesamten Gemeindegebiet grundsätzlich auszuschließen.

 

Diese gemeindliche Positionierung erstreckt sich ausdrücklich nicht auf Kleinanlagen als Einzelanlagen (bis zu 30 Meter Gesamthöhe) sowie auf Nebenanlagen, die einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB* dienen (in der Regel bis zu 70 Meter Gesamthöhe). Voraussetzung ist, dass die WEA der Hauptanlage, also dem privilegierten Betrieb, unmittelbar zu- und untergeordnet ist. Nach der Zweckbestimmung muss der überwiegende Teil der erzeugten Energie (mehr als 50 Prozent) dem privilegierten Vorhaben zu Gute kommen.

 

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* § 35 Baugesetzbuch (BauGB) Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,

2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,

3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,

4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,

5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,

6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,

b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,

c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und

d) die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,

7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder

8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist.

[…]

 

 

 

Anlagen:

ohne

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindevertretung Kritzmow lehnt die Errichtung von Windenergieanlagen/Windparks im Gebiet der Gemeinde Kritzmow grundsätzlich ab.

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

(X) Keine

  

 

 

 

                                                                                                             e n t f ä l l t

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

K a i s e r

 

fachliche Richtigkeit

Stv. Fachbereichsleiter Bauverwaltung

B l o t e n b e r g

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung

D r .   S i m o n