Problembeschreibung/Begründung:
Durch den Beitritt der Gemeinde Ziesendorf ist die Umlagegrundlage neu festzusetzen.
Die Gemeinden Kritzmow, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf beteiligen sich zu je
gleichen Teilen an den übergreifenden Kosten.
Nach § 146 Abs. 1 und 2 KV M-V tragen die beteiligten Gemeinden alle Zweckausgaben des Bauhofes. Sie sollen in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzers umgelegt werden. Die Umlagegrundlage wird durch den Amtsausschuss (Haushaltssatzung des Amtes) festgesetzt und
erfolgt im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden. Deshalb muss die Gemeinde hierüber beschließen.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Stäbelow beteiligt sich an den gemeindeübergreifenden Ausgaben des Amtsbauhofes
nach folgender Umlagegrundlage:
Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes und Ausgaben für gemeindeübergreifend
genutzte Sachausstattung und laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
- 1/5 (in Worten: ein Fünftel) der Kosten
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen,
Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu
benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
(x) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |