Problembeschreibung/Begründung:
Bei
Kommunalwahlen bestimmt gemäß § 61 (3) des Landes- und Kommunalwahlgesetzes
(LKWG) M-V
die
Gemeindevertretung über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche.
Gemäß
§ 61 (2) LKWG M-V können Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern in mehrere
Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere
Wahlbereiche einzuteilen. Für die Einwohnerzahl
Ist
der vom Innenministerium nach § 60(5) LKWG M-V festgesetzte Stichtag
maßgeblich.
Die
Gemeinde hatte am Stichtag 3.907 Einwohner, ist damit ein relativ kleines
Wahlgebiet, so dass wir dringend empfehlen, die Wahl in einem Wahlbereich
durchzuführen.
Die
Wahlvorschläge sind dann für den gesamten Wahlbereich gültig und die
Stimmzettel enthalten alle für den Wahlbereich zugelassenen Bewerber. Somit
entfällt eine prozentuale Verteilung der Sitze auf einzelne Wahlbereiche.
Die
Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke bleibt davon unberührt. Es werden wie
gewohnt 4 Wahllokale zur Stimmabgabe eingerichtet.
Unabhängig
davon muss aber auch die Abgrenzung nur eines Wahlbereiches zwingend durch die
jeweilige Vertretung beschlossen werden.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt zu den
Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 im Wahlgebiet der Gemeinde einen Wahlbereich
zu bilden.
Finanzielle Auswirkungen
( ) Keine
_____________________ |
_______________________ |
_______________________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |