Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Betreff
Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Vorlage
VO/AV/20-0602/2013
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Bei Kommunalwahlen bestimmt gemäß § 61 (3) des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) M-V

die Gemeindevertretung über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche.

 

Gemäß § 61 (2) LKWG M-V können Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Alle übrigen Wahlgebiete sind in mehrere Wahlbereiche einzuteilen. Für die Einwohnerzahl

Ist der vom Innenministerium nach § 60(5) LKWG M-V festgesetzte Stichtag maßgeblich.

 

Die Gemeinde hatte am Stichtag 3.907 Einwohner, ist damit ein relativ kleines Wahlgebiet, so dass wir dringend empfehlen, die Wahl in einem Wahlbereich durchzuführen.

Die Wahlvorschläge sind dann für den gesamten Wahlbereich gültig und die Stimmzettel enthalten alle für den Wahlbereich zugelassenen Bewerber. Somit entfällt eine prozentuale Verteilung der Sitze auf einzelne Wahlbereiche.

Die Einteilung der Gemeinde in Wahlbezirke bleibt davon unberührt. Es werden wie gewohnt 4 Wahllokale zur Stimmabgabe eingerichtet.

 

Unabhängig davon muss aber auch die Abgrenzung nur eines Wahlbereiches zwingend durch die jeweilige Vertretung beschlossen werden.

 

Anlagen:

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt zu den Kommunalwahlen am 25. Mai 2014 im Wahlgebiet der Gemeinde einen Wahlbereich

zu bilden.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 ( ) Keine

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung