Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses

Betreff
Beschluss über die Anzahl der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses
Vorlage
VO/LV/10-0231/2013
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Nach den bisherigen wahlrechtlichen Bestimmungen hatte der Amtsvorsteher als Gemeindewahlbehörde den Wahlausschuss zu berufen. Aus diesem Grund war aus jeder Gemeinde ein Mitglied in den Wahlausschuss bestimmt.  

Nach § 10 des nun geltenden Landes und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V)

bilden der/die Wahlleiter/in als Vorsitzende/r und vier bis acht weitere Mitglieder den Wahlausschuss. Diese Anzahl ist von der Vertretung festzulegen. Da die Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses erneut auf das Amt übertragen, ist der  Amtsausschuss für die Festlegung dieser Anzahl zuständig. 

Der  Wahlausschuss soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Außerdem sind auch Stellvertreter zu berufen. Aus diesem Grund wird empfohlen den Ausschuss neben dem Wahlleiter/in mit 4 weiteren Mitgliedern zu besetzen.

Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden dann von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.

Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung eines neuen Wahlausschusses.

 

Anlagen:

 

Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter fest.

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

Ja, 2014 Jedes Mitglied hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 21 EUR für die Teilnahme an der Sitzung des Gemeindewahlausschusses. Dieser tritt pro Wahl (ohne Stichwahl) mindestens 2 mal zusammen. Die dafür erforderlichen 210 EUR wären in den Haushalt 2014 einzustellen.

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Amtsvorsteher

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung