Problembeschreibung/Begründung:
Nach den bisherigen
wahlrechtlichen Bestimmungen hatte der Amtsvorsteher als Gemeindewahlbehörde
den Wahlausschuss zu berufen. Aus diesem Grund war aus jeder Gemeinde ein
Mitglied in den Wahlausschuss bestimmt.
Nach § 10 des nun geltenden
Landes und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V)
bilden der/die Wahlleiter/in
als Vorsitzende/r und vier bis acht weitere Mitglieder den Wahlausschuss. Diese
Anzahl ist von der Vertretung festzulegen. Da die Gemeinden die Aufgaben des
Gemeindewahlausschusses erneut auf das Amt übertragen, ist der Amtsausschuss für die Festlegung dieser
Anzahl zuständig.
Der Wahlausschuss
soll in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im
Landtag oder der Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen.
Außerdem sind auch Stellvertreter zu berufen. Aus diesem Grund wird empfohlen
den Ausschuss neben dem Wahlleiter/in mit 4 weiteren Mitgliedern zu besetzen.
Die weiteren Mitglieder und ihre Stellvertretung werden dann
von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.
Die Amtszeit des Wahlausschusses endet mit der Bestellung
eines neuen Wahlausschusses.
Anlagen:
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter fest.
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge
oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung
erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
Ja, 2014 Jedes Mitglied hat
einen gesetzlichen Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung von 21 EUR für die
Teilnahme an der Sitzung des Gemeindewahlausschusses. Dieser tritt pro Wahl
(ohne Stichwahl) mindestens 2 mal zusammen. Die dafür erforderlichen 210 EUR
wären in den Haushalt 2014 einzustellen.
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Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |