Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs.1 KV
M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur
zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs.4 KV
M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der
Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu
Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige
Auszahlungen im Teilhaushalt 1 Zentrale Dienste in Höhe von 8.306,00 EUR
betreffen die Versorgungsleistungen für Beamte.
Überplanmäßige
Auszahlungen im Teilhaushalt 2 Bürgerdienste in Höhe von 3.759,43 EUR betreffen
die Zinsauszahlungen für einen Investitionskredit der Warnowschule Papendorf.
Die Deckung ist
jeweils durch Minderauszahlungen bei Sach- und Dienstleistungen gegeben.
Überplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen im Teilhaushalt 4 Zentrale Finanzdienstleistungen in
Höhe von 2.230,65 EUR bzw. 2.276,48 EUR betreffen die Bankgebühren. Die Deckung
der überplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen ist durch
Mehrerträge/Mehreinzahlungen bei den Mahngebühren und Säumniszuschlägen gegeben.
Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläutert.
Anlagen
Zustimmung zu
über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2018
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss
des Amtes Warnow-West beschließt Haushaltsüberschreitungen im Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2018 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 2.230,65
EUR
Finanzrechnung
überplanmäßige
Auszahlungen im Teilhaushalt 1 8.306,00
EUR
im Teilhaushalt 2 3.759,43 EUR und
im Teilhaushalt 4 2.276,48 EUR
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu
überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen“)
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Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |