Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs. 1
KV M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs. 4
KV M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei
der Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu
Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 Zentrale Finanzdienstleistungen ergaben sich bei
der Gewerbesteuerumlage. Die Deckung der überplanmäßigen
Auszahlungen/Aufwendungen ist durch
Minderauszahlungen/Mindererträge in der Position 13. Aufwendungen für
Sach- und Dienstleistungen im Teilhaushalt 3 gegeben gegeben.
Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläutert.
Anlagen
Zustimmung zu
überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2017
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf beschließt Haushaltsüberschreitungen
im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 9.965,58
EUR.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen“ im Jahresabschluss 2017)
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |