Neuaufstellung Stellplatzsatzung, Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss

Betreff
Neuaufstellung Stellplatzsatzung, Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage
VO/BV/20-1200/2021
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hatte bereits 2006 eine formal rechtskräftige Stellplatzsatzung aufgestellt.  Nach anschließender Prüfung der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreis Rostock auf Rechtssicherheit wurde festgestellt, dass diese Satzung aufgrund inhaltlicher Mängel in den folgenden Punkten Stellplatzablöse, Herstellungspflicht und Ordnungswidrigkeiten rechtswidrig ist. Eine Heilung der rechtswidrigen Satzung zur vollständigen Wiederherstellung der Rechtssicherheit wurde nicht erreicht.

 

Für die amtsangehörigen Gemeinden im Amt Warnow-West wurde vergangenes Jahr eine neue einheitliche Musterstellplatzsatzung erarbeitet, die von den bekannten Mängeln bereinigt, um zeitgemäße Anforderungen, wie die Fahrradabstellplätze erweitert und zuletzt juristisch geprüft wurde.

 

Auf Grundlage der Musterstellplatzsatzung wurde der vorliegende Satzungsentwurf für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen angepasst.

 

Gegenstand der beratenden Ausschüsse war die abschließende Konkretisierung bzw. Festlegung zur Anzahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze (Anlage 1 in der Stellplatzsatzung).

 

Anlagen

Entwurf Stellplatzsatzung

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt

 

  1. die Satzung über die Gestaltung, Größe und Anzahl der Stellplätze für Kfz sowie über die finanzielle Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen für die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen „Stellplatzsatzung“ (s. Anlage) neu aufzustellen und die Stellplatzsatzung aus dem Jahr 2006 aufzuheben,

 

  1. der Entwurf der örtlichen Bauvorschrift über die Stellplatzsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird gebilligt,

 

  1. der Entwurf der Stellplatzsatzung wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

( x ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan. Werden Ablösevereinbarungen zwischen Gemeinde und Bauherren (Ablösebeitragspflichtige) erforderlich, kommt es zu Einnahmen.

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/in

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung