Problembeschreibung/Begründung:
Der Planbereich wird
begrenzt durch den Evershäger Weg im Osten, vorhandene Wohnbebauung und
Garagen im Süden, eine Kleingartenanlage im Westen sowie Gärten und vorhandene
Bebauung im Norden Der
Bebauungsplan kann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Im
Flächennutzungsplan ist die Fläche als Wohnbaufläche W6 dargestellt.
Es ist vorgesehen, ein beschleunigtes Verfahren gemäß §13a BauGB
durchzuführen. Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren gemäß
§ 13a BauGB sind, dass
- es sich um eine Nachverdichtung im
Innenbereich handelt und
- die zulässige Grundfläche im Sinne von
§19 (2) BauNVO im aufzustellenden Bebauungsplan kleiner als 20.000 m2
sein wird.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Da ein beschleunigtes Verfahren
durchgeführt wird und die zulässige Grundfläche im Sinne von §19 (2)
BauNVO im aufzustellenden Bebauungsplan kleiner als 20.000 m2 sein
wird, gelten die Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu
erwarten sind, als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Gemäß §13a Abs.2 Satz 4 BauGB wird von der Umweltprüfung
nach § 2 (4) BauGB und vom Umweltbericht gemäß § 2a BauGB
abgesehen. Die Belange von Natur, Landschaft und Umwelt sind trotzdem
sachgerecht darzustellen und zu prüfen.
Die Bebauung der Wohnbaufläche Evershäger Weg in Lichtenhagen ist im
Interesse der Gemeinde und hat keine negativen Auswirkungen auf die
Infrastruktur.
Die Übernahme der Kosten zur Erstellung des Bebauungsplans und der
Erschließung sind in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und
dem Investor zu regeln.
Anlagen
Anlage 1 Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt
2.
Es
werden folgende Planungsziele angestrebt:
·
Festsetzung
eines allgemeinen Wohngebietes, um Baurecht für die Errichtung von Eigenheimen
zu schaffen
·
Festsetzung
der Erschließung vom Evershäger Weg.
Finanzielle
Auswirkungen
( x ) Ja, abweichend
vom Haushaltsplan. Zur Finanzierung der Bauleitplanung sind außerplanmäßige
Kosten zu beschließen.
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |