Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs. 1
KV M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs. 4
KV M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei
der Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu
Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 3 Gemeindeentwicklung entstanden in Zusammenhang
mit den Jahresabschlussarbeiten. Die Wiederherstellung der Grünflächen im
Bereich des B-Plan Nr. 18 Wohngebiet „Am Kirchstieg“ waren als Investition
veranschlagt. Es handelte sich jedoch um Aufwand.
Überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 zentrale Finanzdienstleistungen betreffen die
Gewerbesteuerumlage, die aufgrund höherer Gewerbesteuererträge überschritten
wurde.
Die Deckung der überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen ist durch Mehreinzahlungen/Mehrerträge/Mehreinzahlungen
bzw. Minderauszahlungen/Minderaufwendungen gegeben.
Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläuter
Anlagen
Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2016
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt Haushaltsüberschreitungen
im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
über-/außerplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 3 292.241,73
EUR
über-/außerplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 18.186,49 EUR
Finanzielle
Auswirkungen
(x ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu über-/außerplanmäßigen
Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2016“
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |