Problembeschreibung/Begründung:
Mit Beschluss 14-3/20 vom 11.05.2020 hat die Gemeindevertretung Ziesendorf den Gemeindewehrführer sowie seine Stellvertretung abberufen. Der Amtswehrführer, Herr Reinhard Schmidt, wurde kommissarisch zur Führung der Geschäfte der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt.
Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) wurde die Abberufung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt.
Eine Aufgabe des Amtswehrführers besteht darin, eine neue Wehrführung herbeizuführen. Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt.
Nunmehr wurden für die Position des Gemeindewehrführers zwei Wahlvorschläge der Kameraden eingereicht. Ein Wahlkandidat ist:
Felix Fatteicher
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit bestimmten Voraussetzungen, die in der Anlage 1 aufgelistet sind und die beiden Wahlvorschläge gegenüberstellt.
Im Ergebnis wird festgestellt, dass beide Kameraden die Voraussetzungen erfüllen und somit wählbar sind.
Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).
Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.
Anlagen: Anlage 1
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zu.
Finanzielle
Auswirkungen
Keine
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_______entfällt____________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |