Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs. 1
KV M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen
nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs. 4
KV M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei
der Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu
Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige
Aufwendungen in der Teilergebnisrechnung 4 „Zentrale Finanzdienstleistungen“ in
Höhe von 822,54 EUR betreffen die Kontoführungsgebühren. Die Deckung ist durch
Mehrerträge bei den Mahngebühren und Säumniszuschlägen gegeben.
Die Überschreitung und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläutert.
Anlagen
Zustimmung zu
über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/ Aufwendungen im Jahresabschluss 2016“
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss
des Amtes Warnow-West beschließt Haushaltsüberschreitungen im Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2016 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
Überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 822,54
EUR
Finanzielle
Auswirkungen
(x ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2016“
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Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |