Beschluss zur Umwandlung der Stelle einer Jugendsozialarbeiterin in die einer Schulsozialarbeiterin/Jugendsozialarbeiterin

Betreff
Beschluss zur Umwandlung der Stelle einer Jugendsozialarbeiterin in die einer Schulsozialarbeiterin/Jugendsozialarbeiterin
Vorlage
VO/AV/20-1055/2020
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschäftigt derzeit eine Jugendsozialarbeiterin mit halber Stelle in Trägerschaft des DRK. Der Sozialausschuss hat festgestellt, dass noch dringenderer Bedarf besteht, dass an der Grundschule Lichtenhagen Dorf Schulsozialarbeit geleistet wird. Dazu soll die Stelle der Sozialarbeiterin zum Beginn des Schuljahrs 2020/21 – also zum 1. August 2020 – in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden, innerhalb derer 35 Wochenstunden als Schulsozialarbeit und 5 Wochenstunden als Jugendsozialarbeit geleistet werden.

Die derzeitige Inhaberin der Stelle Jugendsozialarbeit lebt und arbeitet seit Jahren in der Gemeinde, ist mit den örtlichen und sozialen Verhältnissen vertraut und hat sich durch Fortbildungen als Schulsozialarbeiterin qualifiziert. Das DRK befürwortet die Aufstockung und Umwandlung der Stelle. Die Schule begrüßt die Ergänzung ihres pädagogischen Angebots und hält sie für überfällig.

 

 

 

Anlagen

Protokollauszug der Sitzung des Sozialausschusses vom 05.05.2020

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt die Umwandlung der Stelle der Jugendsozialarbeiterin in die einer Schulsozialarbeiterin/Jugendsozialarbeiterin mit einer Wochenstundenzahl von 35 als Schulsozialarbeit und von 5 als Jugendsozialarbeit. Der Bürgermeister wird beauftragt, mit dem DRK und dem Amt die Umwandlung bzw. Erweiterung der Sozialarbeiterstelle zu veranlassen sowie für das Einwerben möglicher Fördermittel und einen entsprechenden Nachtragshaushalt zu sorgen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x)  Ja, aber die Mehrausgaben für 2020 würden voraussichtlich durch Fördermittel gedeckt, weil 35 Wochenstunden als Schulsozialarbeit förderfähig und deshalb im Rahmen des Haushaltsplanes gedeckt sind – gemäß § 31 II 2 KV M-V Teilhaushalt _________________