Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur noch durch die Bürgermeisterin oder einen Stellvertreter
eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die
Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung
durch die Hauptsatzung auf die Bürgermeisterin, bei einer Spende in Höhe von
100,00 – 1.000,00 Euro auf den Hauptausschuss übertragen.
Die Bürgermeisterin
hat das Angebot von der Firma ABG Borderstorf KG sowie der Eheleute Hallier
entgegengenommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von insgesamt 2.500,00
Euro zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Freiwilligen Feuerwehr
Pölchow zukommen zu lassen. Aus diesem Grunde muss die Gemeindevertretung über
die Annahme der Spende entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Pölchow beschließt, folgende Geldspenden anzunehmen und zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Freiwilligen Feuerwehr Pölchow zukommen zu lassen:
500,00 Euro ABG Broderstorf KG
2.000,00 Euro Peter und Ingeborg Hallier
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(Mehreinnahmen in Höhe von 2.500,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenertrag im Produkt 12600)
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeisterin |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |