Beschluss über den Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor für den Bebauungsplan Nr. 21 "Mehrgenerationenwohnhäuser am Karauschensoll"

Betreff
Beschluss über den Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor für den Bebauungsplan Nr. 21 "Mehrgenerationenhäuser am Karauschensoll"
Vorlage
VO/BV/60-1128/2019
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Zur Sicherung der Erfüllung der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 21 „Mehrgenerationenhäuser am Karauschensoll“ wird ein Städtebaulicher Vertrag mit dem Investor abgeschlossen. Der Entwurf des Vertrages wurde in der Gemeindevertretersitzung am 27.09.2016 beschlossen. Mit der Fortführung und Abschluss des Bauleitplanverfahrens wurden die Vertragsbedingungen inhaltlich überarbeitet und somit der Entwurf geändert, so dass eine erneute Beschlussfassung erforderlich ist.

Die Änderungen gegenüber dem Entwurf sind in der Anlage 1 aufgeführt.

 

Die gegenseitige Bestätigung des Städtebaulichen Vertrages zwischen Gemeinde und Investor ist die Voraussetzung, den nachfolgenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 21 „Mehrgenerationenwohnen Am Karauschensoll“ zu beschließen, da er das Erschließungsvorhaben des Investors zur Entlastung der Gemeinde regelt. Somit ergibt sich eine Dringlichkeit, den Beschluss über den Städtebaulichen Vertrag auf die Tagesordnung zu nehmen und vor dem o.g. Abwägungs- und Satzungsbeschluss zu beschließen.

 

Anlagen

Anlage 1 – Übersicht Vertragsänderungen

Anlage 2 – Städtebaulicher Vertrag

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt die Änderungen zum bestehenden Städtebaulichen Vertrag mit dem Investor für den Bebauungsplan Nr. 21 „Mehrgenerationenhäuser Am Karauschensoll“.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Keine

Sämtliche Kosten sind durch den Investor zu tragen. Es werden keine öffentlichen Flächen übergeben. Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung