Problembeschreibung/Begründung:
Nach § 10
des geltenden Landes und Kommunalwahlgesetzes M-V (LKWG M-V)
bilden
der/die Gemeindewahlleiter/in als Vorsitzende/r und vier bis acht weitere
Mitglieder den Gemeindewahlausschuss. Diese Anzahl ist von der Vertretung
festzulegen. Da die Gemeinden die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses im Jahr
2013 auf das Amt übertragen haben, ist der Amtsausschuss für die Festlegung
dieser Anzahl zuständig.
Der Gemeindewahlausschuss soll in seiner
Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen der Parteien im Landtag oder der
Parteien und Wählergruppen in den Vertretungen entsprechen. Außerdem sind auch
Stellvertreter zu berufen. Aus diesem Grund wird empfohlen den Ausschuss neben
dem Gemeindewahlleiter/in mit 4 weiteren Mitgliedern zu besetzen.
Die weiteren Mitglieder und ihre
Stellvertretung werden dann von dem Gemeindewahlleiter/der Gemeindewahlleiterin
aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen.
Die Amtszeit des Gemeindewahlausschusses
endet mit der Bestellung eines neuen Gemeindewahlausschusses.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss legt die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindewahlausschusses auf 4 Mitglieder und 4 Stellvertreter fest.
Finanzielle
Auswirkungen
Ja, erstmals in Folgejahren
Die Mittel sind im Haushalt 2019
geplant.
________________ |
_______________________ |
_____________________ |
Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin AV |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |