Problembeschreibung/Begründung:
Im Bereich des B-Plans Nr. 2 konnte die plangemäße
gewerbliche Nutzung nicht verwirklicht werden. Bereits mehrfach wurde deshalb
eine Nutzungsänderung zum Wohnen angesprochen. Zurückliegend wurde dieses
Konzept im Zusammenhang mit einem gemeinschaftlichen Stützpunkt von
Dienstleistung und Nachbarschaft (Multiples Haus) verfolgt. Letzteres erwies
sich aus förderrechtlichen Gründen an diesem Standort als nicht umsetzbar.
Um die langjährige
Brachfläche gleichwohl einer baulichen Verwertung und Nutzung zuzuführen, wird
nunmehr eine Änderung des B-Plans mit dem Ziel angestrebt, hier zusätzliche
Wohngrundstücke zu erschließen. Im straßennahen Bereich der Landesstraße 13 /
Am Dorfteich ist dabei die bestehende Verkehrslärmexposition zu
berücksichtigen; hier kommt eine weniger lärmsensible, gemischte Nutzung in Betracht.
Die bisher aus Lärmschutzgründen als Grünfläche und eingeschränkte
Gewerbefläche festgesetzten privaten Grundstücke 209/3, 208/8, … 205/4, 203/4
(teilw.) sind wegen gleichgelagerter Sachlage und künftig entfallender
Lärmschutzerfordernisse in die Planänderung mit dem Ziel der Wohnnutzung
einzubeziehen.
Zu der ursprünglichen
Planungsabsicht (Multiples Haus + Wohnen) wurde bereits eine landesplanerische
Stellungnahme eingeholt (08/2017). Darin wird unverändert auf den Eigenbedarf
der Gemeinde orientiert, gleichzeitig jedoch auf ein zusätzliches
Entwicklungskontingent aus dem inzwischen fortgeschriebenen Kapitel
Wohnentwicklung des Stadt-Umland-Entwicklungsrahmens verwiesen (Gem.
Ziesendorf, ca. 23 WE bis 2025). Als Bedingung für die angestrebte B-Planänderung
wird eine Flächennutzungsplanänderung mit Streichung der Wohnbaufläche WA 1,
eine Prüfung verfügbarer erschlossener Standortreserven und eine ausführliche
Befassung mit den Entwicklungsbedürfnissen der Gemeinde im Wohnbaubereich
gefordert (Haushaltsgrößen, Wohnflächenausstattung, Wohnflächenbedarf unter
Berücksichtigung vorliegender Bevölkerungsprognosen,
Einwohner-Entwicklungsziel).
D.h. dass parallel zu der
B-Planänderung die Änderung/Neuaufstellung des FNP zu veranlassen ist. Um die
erforderliche landesplanerische Zustimmung zur B-Planänderung zu ermöglichen,
sind die o.g. Untersuchungen auf FNP-Ebene unabweisbar, der FNP wäre zunächst
also mindestens bis zur Vorentwurfsreife zu führen.
Die B-Planänderung selbst
ist im Weiteren nicht mehr von dem FNP-Verfahren abhängig. Sie kann unter
Berücksichtigung der BauGB-Novelle vom November 2017 im beschleunigten
Verfahren nach § 13b BauGB erfolgen (ohne Umweltprüfung, naturschutzrechtliche
Eingriffsregelung wird auf den Ersatz bisheriger Ausgleichsfestsetzungen
beschränkt, kein Genehmigungsvorbehalt für die Planänderung).
Im weiteren Verlauf der
B-Planänderung sollte eine Änderung der Gebietsbezeichnung erwogen werden.
Nach Beratung wird der Beschluss geändert gefasst.
Anlagen
Darstellung des Änderungsbereiches
Beschlussvorschlag:
1. |
Die
Gemeindevertretung beschließt, den B-Plan Nr. 02 „Gewerbegebiet I“ zu ändern.
Der Änderungsbereich betrifft die Brachflächen zwischen der Landesstraße
13/Dorfstraße und den neueren Wohngrundstücken am Kiesweg (siehe Anlage). Die
Planänderung dient der Umwidmung bisher festgesetzter Gewerbegebietsflächen
in Wohnbauflächen. Im straßennahen Bereich der Landesstraße 13/Dorfstraße
wird eine gemischte Nutzung angestrebt. |
2. |
Die
im Privateigentum stehende Wegeverbindung zwischen Kiesweg und Plangebiet ist
als öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. |
3. |
Der
B-Plan soll im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB geändert werden. |
4. |
Der Flächennutzungsplan
ist durch ersatzlose Streichung der Wohngebietsdarstellung WA 1 zu ändern. |
5. Dieser
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen
Finanzielle Auswirkungen
(X) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes